Es geht einmal mehr wieder um die erkleckliche Gebührendifferenz von (186,24-46,41=) 139,83 €. Die Angelegenheit liegt im Mietrecht (da wo RSV bekanntlich immer kräftig mit dem Beitrag hinlangen). Eine Betriebskostenabrechnung war streitig. Der Hausverwalter (HV) wollte 120 € nachfordern. Die Gesamtabrechnung lag bei 1340 €. Wie sich bei der Vertragsprüfung herausgestellt hatte, existierte für den Gesamtbetrag keine wirksame Rechtsgrundlage. Folge Rückforderungsansprüche.
Die RSV zahlt 46 €. Zwischenzeitlich habe ich wegen dieser Sache ca. 0,75 cm Akte. Und was kommt von der RSV: Rechtsprechungszitate. Doch wohlgemerkt nur Zitate (von amtsrichterlichen Urteilen !) – keine Copien, keine Fundstellen, einfach nix.
Na gut ich weiß ja, dass diese RSV meine Qualitäten zu schätzen weiß und deshalb auf Zugriffsmöglichkeiten meinerseits im fundus vertraut. Und siehe da, was sagen (zumindest eines) die Urteile:
Siehste da [1]
P.S.: zum heulen …..
Kommentare sind deaktiviert Empfänger "ARAG – die preiswerte …"
#1 Kommentar von anonymisiert am 15. Juli 2009 00000007 8:30 Uhr 124764300308Mi, 15 Jul 2009 08:30:03 +0100
Von Rückforderungs-, sprich Gegenansprüchen ist in dem Urteil aber nicht die Rede (§ 45 GKG).
übrigens: Das „Hinlangen“ von Beiträgen im Mietrecht besteht in rund 40,00 EUR jährlich, zumindest in meinem Vertrag.
#2 Kommentar von anonymisiert am 15. Juli 2009 00000007 15:51 Uhr 124766947403Mi, 15 Jul 2009 15:51:14 +0100
@Stefan
Zitat: „Von Rückforderungs-, sprich Gegenansprüchen ist in dem Urteil aber nicht die Rede (§ 45 GKG).“Zitatende.
° Eben.
Zitat: „übrigens: Das „Hinlangen†von Beiträgen im Mietrecht besteht in rund 40,00 EUR jährlich, zumindest in meinem Vertrag“ Zitatende.
° Dann sollten Sie die RSV vielleicht nennen ??