Die Advocard ist nicht nur geizig [1], sondern auch stur. Auf meinen Hinweis, dass der Anwalt gem. § 9 RVG auf „die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern“ kann, zahlt sie zwar die Kopierkosten sowie die Aktenpauschale nach, teilt mir aber im übrigen Folgendes mit:
„Bitte überlassen Sie uns zu gegebener Zeit noch die Einstellungsmitteilung. Wir werden dann gerne (!) noch die Verfahrensgebühr Nr. 4141 übernehmen.“
Wer lesen kann, ist bekanntlich klar im Vorteil, wer Gesetzestexte auch versteht, noch mehr!
Dass es zu der von mir erwarteten Einstellung des Verfahrens nur die Alternative gibt, dass die Sache an das Amtsgericht geht und dann Gebühren deutlich oberhalb der Erledigungsgebühr von 140.- € entstehen, die AdvoCard also in jedem Falle noch Zahlungen leisten muss, sei nur am Rande erwähnt.
Kommentare sind deaktiviert Empfänger "AdvoCard – bleibt stur"
#1 Kommentar von anonymisiert am 14. Dezember 2007 00000012 22:38 Uhr 119766830710Fr, 14 Dez 2007 22:38:27 +0100
Interessant, nach Akteneinsicht kann es also nicht den Rat an den Mandanten geben, dass sich gegen den Bußgeldbescheid nichts machen lässt?
#2 Kommentar von anonymisiert am 15. Dezember 2007 00000012 15:15 Uhr 119772813703Sa, 15 Dez 2007 15:15:37 +0100
Kann es schon und kommt auch vor, aber:
1. ging es hier nicht um einen Bußgedbescheid und
2. hat das mit der Frage des zu zahlenden Vorschusses nun überhaupt nichts zu tun.
#3 Pingback von anonymisiert am 7. Januar 2008 00000001 22:16 Uhr 119974057110Mo, 07 Jan 2008 22:16:11 +0100
[…] Manche Fälle mit der AdvoCard können sich zu einer never ending story ausweiten. Lesenswert, was diese Gesellschaft nun verzapft: Gemäß Â§ 9 RVG kann ein Anwalt von seinem Auftraggeber einen Gebührenvorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern. […]
#4 Kommentar von anonymisiert am 10. Januar 2008 00000001 12:52 Uhr 119996596012Do, 10 Jan 2008 12:52:40 +0100
@Rechtsschutzmitarbeiter:
Wir bearbeiten bei uns jährlich mehr als 300 Verkehrs-OWi- und -Strafsachen. Dabei gibt es so gut wie keinen Bußgeldbescheid, gegen den sich „nichts machen lässt“. Und wenn es nur auf die zeitliche Verzögerung durch einen Einspruch und das nachfolgende Verfahren ankommt, zum Beispiel um die Tilgung von Voreintragungen im VZR zu erreichen.
Und dann noch eine Kleinigkeit: Die [2] ensteht auch bei Einspruchs- bzw. Rechtsmittel-Rücknahme.
Und schließlich: 4141 ist eine Gebühr, die im Strafverfahren anfällt. Dort gibt es keine Bußgeldbescheide. Ich denke, Sie beziehen sich auf [3]
Arbeiten Sie bei der Advocard? Würde mich nicht wundern.