ADAC will’s ausführlich haben

Ich hatte den ADAC in einer OWi-Sache um die Hereingabe eines Vorschusses gebeten. Der ADAC schickt mir seine Textbausteine, deren Inhalt ich schon auswendig singen kann: „… haben wir einen Vorschuß angewiesen. … halten wir für angemessen und ausreichend … “ und kürzt das Honorar. Wenn ich mehr haben wolle, soll ich doch bitte begründen, warum. Der Club verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München, in der es u.a. heißt:

… zurecht verweist die Beklagte darauf, dass bei der Vorschussberechnung die maßgeblichen Kriterien gem. § 14 RVG darzulegen sind, wenn mehr als die Mindestgebühr vorschussweise verlangt wird. Auch dies ist in der Vorschussberechnung nicht aufgeführt, sodass der Kläger nicht verpflichtet gewesen wäre, den streitgegenständlichen Vorschuss zu bezahlen. Auch insoweit scheiden Erstattungsansprüche gegen die Beklagte aus. Die Klage ist deshalb unbegründet und zurückzuweisen.

Der Versicherer verlangt also unter Berufung auf ein bayerisch-amtsgerichtliches Urteil von mir, daß ich schon bei Beginn des Mandats ausführliche Begründungen zu liefern habe, warum ich unter „angemessen“ und „ausreichend“ etwas anderes verstehe.

Die Einholung der Deckungszusage für das OWi-Vorverfahren ist de jure ein eigenständiges Mandat mit einem Gegenstandswert von etwas mehr als 600,00 EUR, die Höhe des Honorars und der zu erwartenden Kosten. Wenn ich – den Anforderungen des ADAC entsprechend – eine ausführliche Begründung liefere, kann ich mindestens eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnen. Diese Rechnung von über 80,00 EUR müßte ich dann an den Mandanten schicken, weil diese Dienstleistung zwar vom Versicherer verlangt, aber nicht bezahlt wird.

Ich sollte das einfach ‚mal machen und den Mandanten bitten, entweder zu zahlen, oder sich mit seinem Versicherer selbst herumzuschlagen. Vielleicht will der ADAC ja – ebenso wie die ARAG – auf diesem Weg auch seinen Bestand um 60.000 Mitglieder reduzieren. Ich bin dabei gern behilflich.

6 Responses to “ADAC will’s ausführlich haben”

  1. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrter Herr Kolleg Hönig,
    haben sie zufällig Aktenzeichen und Datum dieser entscheidung des AG München?
    mfkG
    RA Mitterreiter

  2. anonymisiert sagt:

    Das Datum leider nicht, weil mir der ADAC nur die Entscheidungsgründe übermittelt hat.

    Aber das Aktenzeichen: 213 C 9087/05.

  3. anonymisiert sagt:

    das Urteil ist vom 9.5.05. Mir liegt es mittlerweile vor.
    Es ist hundsmiserabel begründet und allein durch den RVG-Kommentar von Gerold/Schmidt leicht zu widerlegen.
    Der Richter scheint vom Gebührenrecht keine Ahnung zu haben, geschweigedenn vom Anspruch auf Vorschuß. Letzerer muss nicht als rechnung gefordert werden und kann die gesamt entstehenden Kosten erfassen.

    mfkG
    RA Mitterreiter

  4. anonymisiert sagt:

    Der ADAC hat mir das Urteil jetzt bereits in zwei Fällen übermittelt.

    In beiden Fällen habe ich ihn auf diese Veröffentlichung hingewiesen. Hoffentlich schaut er sich auch Ihren Kommtar an, lieber Kollege, und reagiert entsprechend. Vor dem Hintergrund des Beitrags

    https://rsv-blog.de/adac-stur-und-arrogant

    habe ich allerdings wenig Hoffnung, daß sich bei dem Club überhaupt nochmal irgend etwas bewegt.

  5. anonymisiert sagt:

    Na, da bin ich ja mal gespannt. Habe in München gegen den DAS geklagt, weil der mit gleich lapidarer Begründung nicht die Mittelgebühr zahlen wollte. Auch dort kam der Einwand, ich hätte bei meinem Vorschußverlangen begründen müssen, weshalb (bei Geschwindigkeitsüberschreitung im Wiederholungsfall, 150 EUR Buße mit Fahrverbot und 3 Punkten, Vorliegen von zwei Voreintragungen) die zugrunde gelegte Mittelgebühr angemessen sei. Ich habe mich u.a. auf die Entscheidung AG München DAR 2005, 299 berufen, wonach *in Zivilsache* jedenfalls die Forderung nach Zahlung einer 1,3 Gebühr nicht ausdrücklich begründet werden müsse. Mal abwarten, ich werde ggfls. vom Ausgang berichten.

    Gruß

    RA U. Groß

  6. anonymisiert sagt:

    Herr Kollege Groß,

    weisen Sie doch auf die Entscheidung des AG Frankenthal vom 29.4.05 hin – AZ 5189 Js 16686/o4 1 OWI, veröffentlicht bei burhoff.de unter RVG -Entscheidungen. danach entsteht bei OWI-Sachen mit Fahrverbot immer die Mittelgebühr.

    mfkG
    Ra Mitterreiter