Archive for Dezember, 2013

BlaBla by Concordia

Sonntag, Dezember 29th, 2013

Die Concordia entwickelt langsam ein Regulierungsverhalten, wie es bisher eher von anderen Rechtsschutzversichern (negativ) bekannt war. Es geht u.a. um die (angebliche) Vorsteuerabzugsberechtigung der dortigen VN wegen einer Verkehrs-Ordnungswidrigkeit. Die Concordia zahlt deshalb die Mehrwertsteuer nicht.

Diesbezüglich verweise ich auf das BFH-Urteil V R 29/10 vom 11.o4.2013. Demnach eröffnen „Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug“.

Hierzu die Concordia: „Da es sich um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um ein Strafverfahren handelt, ist die genannte Entscheidung des BFH nicht einschlägig.“

So, so! Warum das aber so sein sollte, wird nicht begründet – und erscheint eher abwegig. Nun ein neues Schreiben der Concordia: „Die von Ihnen zitierte BFH-Entscheidung liegt uns nicht vor, sodass wir um Übersendung bitten.“

Geht’s noch? Erst ist das Urteil (angeblich) „nicht einschlägig“, dann räumt man plötzlich ein, dieses überhaupt nicht zu kennen? Dass es ohne weiteres per Google auffindbar ist, sei nur am Rande erwähnt. Also Rechnung über den Restbetrag an Mandantin und Ende der Diskussion.

DEURAG – Schweigen ist Gold??

Mittwoch, Dezember 11th, 2013

Mit Telefax vom 31.10.2013 fragte ich bei der DEURAG an, ob in einem Fall Kostendeckung besteht – keine Reaktion

Also frage ich am 12.11.2013 nochmals telefonisch nach. Nein, sofort beantworten kann man die Frage nicht, der zuständige Sachbearbeiter werde sich in ca. 2 – 3 Tagen (!) melden.

Tatsächlich kommt am 18.11.2013 ein Schreiben, wonach wegen eines ein sog. vorvertraglichen Risikos keine Kostendeckungszusage gegeben werden kann.

Am selben Tage frage ich per Fax, ob denn ein identischer Fall desselben Mandanten mit späterem Datum gedeckt sei. – Keine Antwort.

Also per Telefax vom 27.11.2013 erinnert – keine Antwort.

Wenn es denn schon knapp drei Wochen dauert, eine sehr einfache Deckungsablehnung wegen vorvertraglichen Risikos zu produzieren, wie lange mag dann wohl eine Kostendeckungszusage dauern?

Update 14.o5.2014: Auch fünf Monate später noch keine Antwort. Eine solche Rechtsschutzversicherung braucht niemand!

Der BGH legalisiert „Schadensfreiheitsrabatt“ in der RSV

Mittwoch, Dezember 4th, 2013

Nach einer aktuellen Pressemitteilung des BGH beeinträchtigt die „Schadenssteuerung“ mancher Rechtsschutzversicherer nicht das Recht auf freie Anwaltswahl:

Die klagende Rechtsanwaltskammer verlangt von der Beklagten – einem Rechtsschutzversicherer – unter anderem, die Verwendung von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung betreffen. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal 150 € pro Schadenfall vor, wobei diese durch Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann. Im Schadenfall unterbleibt allerdings diese Rückstufung – und damit in der Regel eine höhere Selbstbeteiligung beim nächsten Versicherungsfall -, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt.

Das Landgericht wies die entsprechende Klage ab, auf die Berufung der Klägerin hatte das Oberlandesgericht die Beklagte unter anderem dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Mit Urteil IV ZR 215/12 vom o4.12.2013 hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG zurückgewiesen. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl werde erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt. Das sei bei den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen nicht der Fall.

Naja – 150. – Teuro haben oder nicht kann bei manchem Normalbürger schon erheblichen psychischen Druck bewirken – jedenfalls dann, wenn das Einkommen deutlich unter dem eines BGH-Richters liegt. 😉

Ansonsten sollte jeder RSV-Kunde überlegen, warum die Rechtsschutzversicherungen es wohl honorieren, wenn er auf den Anwalt seines Vertrauens verzichtet. Besser noch: Eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung und/oder zweifelhafte Rabattsysteme.