Archive for Mai, 2011

Roland – Unerträgliche Ignoranz

Dienstag, Mai 24th, 2011

Die Mandantin hat einen Radfahrer angefahren, weshalb gegen sie wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt wird.

Eben dieses teile ich Roland-Rechtsschutz unter Beifügung der entsprechenden Anhörung mit, wo § 229 StGB (!) ausdrücklich erwähnt wird, bitte um Kostendeckungszusage für die Verteidigung sowie um Anweisung eines angemessenen Honorarvorschusses.

Dass hieran dann noch zwei Mal erinnert werden muss, ist bei Roland nicht ungewöhnlich. Es folgt eine sinnfreie Anfrage, der die in Bezug genommene Anlage nicht beiliegt. Diese wird dann nachgereicht. Einen Monat nach Kostendeckungsanfrage liegt die Kostendeckungszusage dann vor, eine weitere Woche später geht der Vorschuss ein. So weit, so bekannt.

Zwischenzeitlich hatte ich eine Schutzschrift gefertigt, in deren Ergebnis die StA das Verfahren gem. § 170 II StPO (!) einstellte und an die Bußgeldstelle abgab. Diese erließ einen Bußgeldbescheid, der akzeptiert wurde.

Also entsprechende Abrechnung an Roland. Jetzt ist man schnell – folgenden Unsinn zu verbreiten:

Vorliegend wurde gegen den Versicherungsnehmer *) ausschließlich ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit geführt Daher kann diese Sache nur nach den 5100 VV RVG ff. abgerechnet werden.
*) Originalschreibweise

Im Ergebnis will man dann noch 6,43 € überweisen – anstatt restlicher 107,58 €.

So, so, „ausschließlich ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit“. Dass hierfür die Staatsanwaltschaft zuständig ist, wäre mir neu – ebenso, dass Tätigkeiten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (!) deshalb nach Nrn. 5100 VV RVG zu vergüten wären, weil die Sache schließlich (!) mit einem Bußgeldbescheid endete.

P.S.: Die Redaktion des RSV-Blogs wird öfter gefragt, welche Rechtsschutzversicherungen denn empfehlenswert seien. Diese Frage ist eher schwer zu beantworten, deren negative Form höchst einfach, s.o.

Update: Man wird dort immer schneller: Aufgrund eines nicht ganz so freundlichen Faxes vom heutigen Vormittag ruft mich die Sachbearbeiterin heute an: Aufgrund ihrer Unterlagen ergäbe sich nur ein Owi-Verfahren, die Korrespondenz mit der StA liege ihr nicht vor. Stimmt – aber hätte man ggf. nicht fragen können, anstatt im Brustton der Überzeugung Unfug zu verbreiten?

HDI-Gerling wird Roland – Oha!

Dienstag, Mai 10th, 2011

Kommentator Werner machte darauf aufmerksam:

Der Kölner Spezialversicherer Roland übernimmt 100 Prozent der Talanx-Töchter HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung und der HDI-Gerling Rechtsschutz Schadenregulierung.

Spezialversicherer, ja, ja. Da könnte in der Tat einiges zu befürchten stehen. 😉

HDI-Gerling – lernt’s auch nicht

Dienstag, Mai 10th, 2011

In einer Strafsache schicke ich meine Vorschussnote an HDI-Gerling, Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG und Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG. Vor dort teilt man mir Folgendes mit:

„Vorschussweise halten wir Gebühren gem. 4100 / 4104 VV RVG für angemessen.“

„Halten wir“, so so! Wie schon des öfteren angemerkt, werden Rechtsschutzversicherungen in § 14 RVG nicht erwähnt, das Ermessen steht also dem Anwalt zu – und nur diesem. Und über die Grund- und Verfahrensgebühr hinausgehende Gebühren werden hier mit Sicherheit anfallen.

Dass Rechtsanwälte wiederum Vorschuss auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einfordern darf, sollte inzwischen ebenfalls allgemein bekannt sein. Was soll die Kürzerei also?

LVM – Versuchen kann man’s ja mal?

Montag, Mai 9th, 2011

In einer Bußgeldsache wurde nach der ersten Hauptverhandlung ein Sachverständigengutachten eingeholt, aufgrund dessen die Erfolgsaussichten für eine Fortsetzung der Sache gegen Null gingen. Also Einspruch gegen den Bußgeldbescheid retour und entsprechende Rechnung an LVM-Rechtsschutz.

Dort will man unter Hinweis auf ein einziges Urteil des AG Köln die Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG nicht zahlen, weil ja schon eine Hauptverhandlung stattgefunden habe. Nach Hinweis meinerseits auf 16 anderslautende Urteile nebst vier Kommentaren zahlt man dann doch – wenn auch „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“.

Schön – aber warum nicht gleich so?