Kein Anspruch bei Selbstvertretung
9. Dezember 2008, 11:32 Uhr -- geschrieben von: RA HoenigDas Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (7 U 15/08) hat mit deutlichen Worten am 26.06.2008 entschieden:
Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung gegen seine Rechtsschutzversicherung, wenn er sich selbst vertritt.
Aus den Gründen:
…§ 5 II a ARB 1994 führt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer (VN) hinreichend deutlich vor Augen, dass ein Zahlungsanspruch gegen die Versicherung erst dann besteht, wenn Zahlungsansprüche gegen den VN bzw. die mitversicherte Person überhaupt im Raume stehen. Auch dem durchschnittlichen VN muss daher klar sein, dass der Fall einer Selbstvertretung keine solchen Zahlungsansprüche auslöst und daher diesbezüglich auch keine Kostenübernahme durch die Versicherung stattfindet. Entscheidend für dieses Verständnis ist jedoch letztlich der erkennbare Zweck der Rechtsschutzversicherung. Er besteht darin, die durch einen bestimmten Schadensfall erlittenen Einbussen im Vermögen der versicherten Person zu kompensieren, nicht deren Hoffnungen auf Umsatz bzw. Gewinn zur Realisation zu verhelfen.
Das ist nachvollziehbar. Wenngleich auch die Gegenposition einiges hat: Wenn ich mich als Rechtsanwalt selbst und erfolgreich vor dem (Zivil-)Gericht vertrete, ist es anerkannt, daß der Gegner dann auch die Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, die entstanden wären, wenn ich einen Mandanten vertreten hätte.
Anders sieht es aus im Strafrecht: Wenn der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt freigesprochen wird, hat er keinen Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung des Verteidigerhonorars.