Archiv für Oktober, 2008

BGH hilft den Geiz einer Rechtsschutzversicherung zu zügeln

16. Oktober 2008, 20:36 Uhr -- geschrieben von: RA Siebers

Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht notwendig, dass die zur Förderung des Verfahrens gebotene Tätigkeit gesondert für das Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt. Erforderlich ist nur, dass die Tätigkeit auch die Ordnungswidrigkeit betroffen hat. Die beiden Schriftsätze des Anwalts der Klägerin haben sich mit der Frage befasst, ob die Klägerin den Verkehrsunfall fahrlässig herbeigeführt hat. Dies wurde jeweils mit konkreten, auf den Unfallhergang bezogenen Erwägungen verneint. Diese Ausführungen betrafen sowohl den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung als auch den des fahrlässigen Vorfahrtsverstoßes. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, haben diese Erklärungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren fortgewirkt. Es wäre reine Förmelei, für das Entstehen der Erledigungsgebühr gesonderte, an die Bußgeldbehörde gerichtete Schriftsätze zu verlangen, die möglicherweise den bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft gehaltenen Vortrag wiederholen (AnwKRVG/N.Schneider, aaO VV 4141 Rn. 40; Burhoff, RVG aaO Nr. 4141 VV Rn. 9; Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO Nr. 4141 VV Rn. 11; ähnlich auch LG Düsseldorf JurBüro 2007, 83; anders wohl Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 5 Rn. 61 ["eigenständiger Beitrag"]). Zudem würde hierdurch die Ermittlungsakte nur unnötig aufgebläht.

BGH, Urt. v. 18.09.2008, IX ZR 174/07 bei burhoff.de zu Nr. 5115 VV

Allianz: Worum ging´s nochmal?

, 8:00 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog

Einen stimmungsvollen Bericht über die Allianz schickt uns Frau Rechtsanwältin Anja Riedle aus Bretten:

Vor vier Wochen habe ich eine Deckungsanfrage gemacht. Der Sachverhalt ist denkbar einfach: der Mandant hat über eBay einen PKW ersteigert, der sich als Schrott herausgestellt hat.

Der Allianz habe ich geschildert, daß der Mandant am tt.mm.jjjj über eBay den PKW Porsche zum Preis von xy EUR ersteigert hat. Der Pkw sei am tt.mm.jjjj beim Verkäufer abgeholt und der Kaufpreis in bar übergeben worden. Das Kurzgutachten über die Fahrzeugmängel wurde ebenfalls vorgelegt. Der Mandant habe telefonisch den Rücktritt erklärt, den der Verkäufer ebenfalls telefonisch zurückgewiesen hat.

Daraufhin bei der Allianz: Wochenlanges Schweigen.

Da mittlerweile die dem Verkäufer gesetzte Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises und Abholung des Pkw verstrichen war, habe ich die Deckungsanfrage erweitert auf das nunmehr erforderliche Klageverfahren und Frist gesetzt zur Erledigung innerhalb von einer Woche.

Die Allianz stellt sich immer noch tot.

Am Tag des Fristablaufs abends gegen 19.15 Uhr ein Lebenszeichen der Allianz:

• bitte schildern Sie uns – ggf. mit Daten – den genauen Sachverhalt

• welche rechtlichen Ansprüche sollen im einzelnen geltend gemacht werden?

• bitte geben Sie die Höhe der Ansprüche im einzelnen bekannt.

• welche Einwände werden gegen die Forderung erhoben?

• bitte überlassen Sie uns den bisherigen Schriftwechsel.

Ja, lesen die Sachbearbeiter eigentlich was man ihnen schickt? Oder werden dort nur Knöpfe für Textbausteine gedrückt? Um sich wieder ein paar Tage Luft zu verschaffen?

Die Allianz legt es offensichtlich gezielt darauf an, ihren bisher guten Ruf mit derart abgrundtief miserabler Sachbearbeitung absichtlich zu ruinieren.

Wir sind uns mittlerweile schon nicht mehr so sicher, ob die Allianz noch an der Verschlechterung ihres Rufes arbeitet oder ob das Stadium “Ist der Ruf erst ruiniert …” bereits erreicht ist.

Immer noch “Land unter” bei der Allianz

8. Oktober 2008, 8:00 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog

Rechtsanwalt Alexander Fuß, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, aus Tuttlingen, ärgert sich wie viele andere über die seit Monaten andauernden Probleme bei der Allianz:

Im Rahmen einer Auseinandersetzung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben wir die Allianz im August 2008 um Deckungszusage für das außergerichtliche Verfahren gebeten und schließlich (nach drei Wochen) auch erhalten. Nachdem die Gegenseite aber auch nach diesem nicht so wollte wie wir, haben wir die Allianz unter Vorlage eines Klageentwurfs um Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren gebeten. Zwei Wochen ist das jetzt her. Auf eine telefonische Nachfrage erklärt mir die Mitarbeiterin der Allianz folgendes: vor Ablauf von drei Wochen sei nicht mit einer Entscheidung zu rechnen. Bei der Abteilung Rechtsschutz der Allianz sei mittlerweile „Land unter“. Eine telefonische Deckungszusage oder eine Beschleunigung des Verfahrens sei ebenfalls nicht möglich. Unsere Deckungsanfrage von vor zwei Wochen sei bislang leider noch nicht einmal eingescannt.

Wenn schon nach außen hin kommuniziert wird, dass mit einer zeitnahen Bearbeitung von Anfragen nicht mehr gerechnet werden könne, gibt das kein gutes Bild ab. Vor allem bei Fristsachen stellt sich der Mandant – trotz hoher Prämie – schlichtweg so, wie wenn er überhaupt keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hätte. Er muss, was ihm der Versicherer eigentlich wirtschaftlich abnehmen sollte, entscheiden, ob er den Prozess auf eigenes Risiko führt, wenn er die Klage vor der Deckungszusage eingereicht. Da nützt es auch nichts, wenn die Allianz mittlerweile selbst zugibt, abgesoffen zu sein.

Und wenn der Laden dann irgendwann einmal wieder auf Vordermann gebracht sein wird, wird die Leitung merken, daß man an diesen CallCentern, die man dort eingerichtet hat, auch keine rechte Freude haben wird. Schade um den vormals schönen guten Ruf …

ARAG: Verteidigung ist zumutbar auch ohne Verteidiger

7. Oktober 2008, 19:29 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig

In einer Bußgeldsache war der Verteidiger verhindert, den Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen. Das Gericht setzt sich darüber hinweg und will trotzdem verhandeln. Der Mandant ist nicht erschienen; wegen der Verhinderung des Verteidigers ist ihm das auch nicht zuzumuten. Der Richter schert sich nicht um die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts und verwirft den Einspruch.

Dagegen will sich der Mandant wehren und beauftragt den Verteidiger mit der Erhebung der Rechtsbeschwerde. Alles kein Problem, das Thema hatten wir in unserer Kanzlei schon mehrfach, dachte sich der Verteidiger. Aber er hatte die Rechnung ohne die ARAG gemacht.

Trotz der äußerst knappen Rechtsmittelfrist, die nicht verlängerbar ist, braucht die ARAG fast vier Wochen, um auf die Deckungsanfrage zu reagieren. Aber nicht mit der Erteilung der Zusage, sondern mit Nachfragen, die selbst in unserer Kanzlei noch zu Erstaunen führte.

Ich stelle den Inhalt des Schreibens unkommentiert zur belustigenden Verfügung:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

auf Ihr Schreiben vom 11.09.08 bitten wir um Übersendung des Urteils 1. Instanz in vollständiger Form. Überlassen Sie uns auch Ihre sämtlichen Einlassungen in dieser Sache mit Ausnahme der Korrespondenz, die Ihre beklagenswerte Abwesenheit im Termin schildert.

Dass das Urteil keinen Bestand haben soll, ist diesseits nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum in einer solchen einfachen Bußgeldsache es einem Beschuldigten nicht zumutbar sein soll, ohne Verteidiger vor Gericht zu erscheinen. Überlassen Sie uns ergänzend den Befangenheitsantrag. Teilen Sie auch mit, auf welche “ständige Rechtssprechung des Kammergerichtes” Sie verweisen unter Angabe der Fundstellen.

Überlassen Sie uns Ihre komplette Rechtsbeschwerde plus Begründung. Wir kommen dann auf den Vorgang zurück.

Die Rechtsmittelfrist endet in drei Tagen. Ich sage da jetzt besser nichts mehr zu. Aber vielleicht fällt dem Leser ja ein passender Kommentar ein, den wir an die ARAG schicken können.

Die Beschwerde-Statistik als XLS

, 8:08 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig

Wer sich die Beschwerde-Statistik der BAFin, auf die wir vor zwei Tagen hingewiesen hatten, nach eigenen Kriterien sortieren und auswerten möchte: Hier gibt es die Excel-Tabelle rs-beschwerden-2007.xls.

Die Redaktion bedankt sich herzlich für die xls-Tabellen-aus-der-PDF-Konvertierungs-Arbeit bei RudiRatlos, Malte Sommerfeld und Heinz-Ulrich Schwarz.

Über ARAG und DAS beschweren sich die meisten

5. Oktober 2008, 14:57 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog

Mit großem Abstand liegen die ARAG, der DAS und die Advocard in der Beschwerdestatistik der BAFin ganz weit vorn.

Für Versicherungsnehmer selbst ist die Beschwerde mit recht wenig Aufwand verbunden: Einfach per Formular im Internet. Möchten sich Rechtsanwälte für ihre Mandanten beschweren, brauchen sie zusätzlich eine Vollmacht, einen Drucker und ein Faxgerät.

Die Württembergische, oder: „Man kann gar nicht so viel fressen, wie man kotzen möchte“

1. Oktober 2008, 16:42 Uhr -- geschrieben von: RA Feske

Das hätte Max Liebermann ganz sicher auch dann gesagt, wenn er Anwalt gewesen und mit diesem Rechtsschutzversicherer zu tun gehabt hätte. Die Württembergische ist (nicht nur) in meinem Büro schon bisher bei der Regulierung stets unangenehm aufgefallen: Unnötige Korrespondenz und ungerechtfertigte Kürzungen der dorthin zur Erstattung eingereichten Rechnungen waren in Stuttgart schon bisher üblich. Der letzte hier bearbeitete Fall hat das Fass nun aber auch bei mir endgültig zum Überlaufen gebracht:

Mein Mandant, Geschäftsführer einer GmbH, als solcher berufsbedingt ein Vielfahrer und privat auf zwei Rädern gerne auch einmal (zu) schnell unterwegs, gerät mit seinem Pkw innerorts in eine Geschwindigkeitskontrolle. Die amtliche Messungen bescheinigt ihm: 71 km/h, bereits nach Abzug der Toleranz. Nach Adam Riese und dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog ergibt das: 50,00 € Bußgeld sowie einen Punkt in Flensburg. Da das amtliche Messergebnis durchaus angreifbar erscheint (Lasermessung ohne Foto, viel befahrene Straße, reger Verkehr) beauftragt mich mein Mandant nach Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldbehörde mit seiner Verteidigung.

Das traurige Spiel mit der Württembergische beginnt:

1. Akt:
Am 18.08.08 informiere ich die Württembergische per Telefax über meine Mandatierung, schildere den Tatvorwurf, füge meinen Meldeschriftsatz an die Bußgeldbehörde in Kopie bei und bitte formlos um Überweisung eines Vorschusses in Höhe von 300,00 €.

2. Akt:
Am 20.08.08 antwortet die Württembergische mit der dort üblichen Textbausteinwüste und erklärt Kostenschutz für die Verteidigung im Bußgeldverfahren. Zu dem angeforderten Vorschuss teilt man mir allerdings lapidar mit:
” Bitte übersenden Sie uns – sobald er vorliegt – den Bescheid, aus dem sich der Vorwurf ersehen lässt”…. “Auf den Vorschuss kommen wir sodann zurück”

3. Akt:
Am 16.09.2008 weise ich die Württembergische schriftlich darauf hin, dass der gegen meinen Mandanten erhobene Vorwurf bereits aus meinem ersten Schreiben ersichtlich ist.
Um es den Stuttgarter Sachbearbeitern leichter zu machen, nenne ich mit diesem Schreiben auch die im Bußgeldkatalog für einen solchen Verkehrsverstoß als Regelsanktionen benannten Rechtsfolgen.
Da der angeforderte Vorschuss bis dahin immer noch nicht eingegangen war, habe ich der Württembergische damit zugleich eine “ordentliche” Vorschussrechnung in Kopie übersandt. Diese lautet auf 479,57 € und beinhaltet Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Zusatzgebühr für eine Verfahrens- erledigung ohne Hauptverhandlung (jeweils zu Mittelgebühren), sowie Aktenübersendungspauschale und Fotokopierkosten für die in der Zwischenzeit bei mir eingegangene Ermittlungsakte.