Archive for Mai, 2008

Arbeitsrecht: D.A.S. zur Zahlung verurteilt

Mittwoch, Mai 28th, 2008

Rechtsanwalt Stefan Zippel aus der Regensburger Kanzlei Westiner & Kollegen hat der Redaktion ein Urteil des AG München vom 19.5.2008 (132 C 9078/08) übermittelt, das die Kanzlei gegen den D.A.S. erstritten hat.

Es ging um den Dauerbrenner im Arbeitsrecht: Muß der Rechtsschutzversicherer die Kosten für die außergerichtlichen Bemühungen eines Rechtsanwalts in einer Kündigungsschutzsache übernehmen?

Der D.A.S. ist nicht der einzige Versicherer, der sich mit dem Argument seiner Zahlungsverpflichtung zu entziehen versucht, es sei eine Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherungsnehmer sich mit seinem (ehemaligen) Arbeitgeber erst außergerichtlich um eine Einigung bemüht, bevor er die Kündigungsschutzklage erhebt.

Diesem Argument hat nun das AG München eine deutliche Absage erteilt. Aus den Gründen:

Die Klagepartei begehrt von ihrer Rechtsschutzversicherung Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in einer Kündigungsschutzangelegenheit.

Der Anspruch ist begründet. Es kann schlechterdings keine Obliegenheitsverletzung darin gesehen werden, vor Klageerhebung die außergerichtliche gütliche Einigung zu suchen, zumal ohnehin eine Anrechnung auf die spätere Verfahrensgebühr erfolgt. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Vorschriften deutlich gemacht, dass vorrangig außergerichtliche Einigungen erzielt werden sollen, einerseits um den Rechtsfrieden zu erhalten, andererseits um die Gerichte zu entlasten. Kommt jemand dieser gesetzlichen Aufforderung nach, kann ihn hieraus jedenfalls kein Nachteil erwachsen.

Die Redaktion gratuliert Herrn Rechtsanwalt Zippel zu diesem Erfolg, den er für seine Mandantschaft erstritten hat und der auch anderen Versicherungsnehmern des D.A.S. hilfreich sein wird. Wir sind gespannt, ob der Versicherer sich an das Urteil erinnert, wenn in einem anderen Fall die Erstattung der außergerichtlichen Kosten erbeten wird. Darüber werden wir zur gegebenen Zeit berichten.

4141 VV RVG – Mal wieder die Vorschussfrage

Mittwoch, Mai 21st, 2008

Angesichts der Praxis mancher Rechtsschutzversicherer, die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG nicht vorschussweise zahlen zu wollen, hier ein Textbaustein zur gefälligen Verwendung:

Schadensnummer: 60-13-08-14343-7

Sehr geehrter Herr F.,

leider musste ich feststellen, dass Sie die in meiner Vorschussnote vom *** berechnete Erledigungsgebühr in Abzug gebracht haben. Eine Begründung gaben Sie nicht ab, Sie werden auch kaum eine finden:

Dass der RA gem. § 9 RVG von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern“ kann, setze ich – trotz gegenteiligen Anscheins – als letztlich wohlbekannt voraus (und übergehe einmal als im Ergebnis unerheblich die Feinheit, dass hier „von seinem Auftraggeber“ steht und nicht „von der Rechtsschutzversicherung seines Auftraggebers“).

Mit Annahme und Bearbeitung einer Strafsache sind wohl unbestritten die Grundgebühr Nr. 4100 und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG bereits entstanden, die Sie ja auch anerkennen (entsprechendes gilt in Bußgeldsachen, Nrn. 5100, 5101 bzw. 5103 VV RVG).

Dass hier keine weiteren Gebühren entstehen werden, ist nur in Ausnahmefällen denkbar, so z.B. bei Tod des Mandanten oder Mandatsniederlegung durch mich. Beides erscheint im Moment wenig wahrscheinlich.

Nimmt das Verfahren aber seinen regulären Fortgang, entstehen (bei der erstrebten Einstellung) entweder die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG oder aber (z.B. bei Erlass eines Strafbefehls) zumindest die eben so hohe Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG sowie ggf. die noch höhere Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.

Folglich handelt es sich hier um Gebühren, die mein Mandant bzw. Ihre Gesellschaft jedenfalls noch zu zahlen haben werden. Daher darf ich doch bitten, auch die abgezogene Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG nebst MwSt. schon jetzt zur Anweisung zu bringen.

Zur allgemeinen Verwendung freigegeben. Bei Bedarf der kürzenden RSV einfach den Link schicken, spart Arbeit, Papier und Zeit. 😉

Roland, gekränkt durch Kündigung?

Mittwoch, Mai 21st, 2008

Die Friedrichshainer Kollegin, Rechtsanwältin Grit Andersch, beschreibt das Verhalten des Roland in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung:

Eine bei der Roland Rechtsschutzversicherung AG versicherte Mandantin steht mal wieder im Regen.

Sie wurde von mir außergerichtlich in einer Mietsache vertreten. Der Fall konnte zu einem großen Teil nach Telefonaten mit der Gegenseite und endlos vielen Schreiben außergerichtlich geklärt werden. Der Mangel wurde behoben. Die Rechnung mit berechtigter erhöhter Gebühr wurde prompt ausgeglichen. Nur wegen einer kleinen zweimonatigen Mietminderung, die nicht einmal 100 € betrug, ging die Gegenseite vor Gericht. Eigentlich kein Problem die Deckungszusage kam innerhalb von 5 Tagen. Bis hierhin gab es nur Grund zur Begeisterung.

Nun hat der Richter die Zeugen gehört und sich dafür entschieden, den Zeugen der Gegenseite mehr Glauben zu schenken. Die Mandantin hat den Gerichtstreit leider verloren.

Glücklicherweise gab es ja die Rechtsschutzversicherung sollte man meinen. Vielleicht lag es ja nur daran, dass die Mandantin inzwischen zu einem anderen Rechtsschutzversicherer gewechselt ist, aber die Roland Rechtsschutzversicherung AG beruft sich nun darauf, dass sie ja für den vorgerichtlichen Teil die Kosten erstattet hat, diese ohnehin viel zu hoch waren und meint nun, dass weitere Zahlungen nicht mehr nötig seien. Sie fordert Unterlagen an, auf die es im Rechtsstreit überhaupt nicht ankam und sitzt die Sache aus. Die Mandantin sitzt nun auf den Kosten von über 300 €. Der Gerichtsvollzieher hat sich bereits angekündigt. Hierfür fallen auch noch einmal Kosten an. Vielen Dank Roland!

Das sieht ganz danach aus, als wenn der Versicherer gekränkt wäre über die Kündigung und nun eine Retourkutsche fährt. Aber: Bei dieser Qualität der Leistungen, für die der Roland als Rechtsschutzversicherer unter den Anwälten bekannt ist, sollte sich der Versicherer nicht wundern, daß ihm die Kunden davon laufen. Es bleibt zu hoffen, daß sich solch ein unakzeptables Verhalten auch unter potentiellen Kunden herumspricht, damit sie sich an seriöse Versicherungsunternehmen wenden.