Archive for März, 2008

Allianz-Rechtsschutz – auch abgesoffen?!

Sonntag, März 30th, 2008

Dass die Kfz-Schadensabteilung der Allianz in Berlin seit längerem „abgesoffen“ ist, ist Insidern bekannt. Inzwischen scheint’s bei Allianz-Rechtsschutz nicht besser auszusehen:

In einer Unfallsache hatte ich mitgeteilt, für eine Widerklage im Rahmen eines gegen den Mandanten laufenden Rechtsstreits Deckungszusage zu benötigen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung demnächst ansteht.

Als nach 10 Tagen keine Antwort kam, habe ich mir erlaubt, am 28. März 2008 telefonisch zu erinnern – und hatte das Vergnügen mit einer hörbar genervten Sachbearbeiterin. Diese hatte für meine Nachfrage nur bedingt Verständnis – man sei schließlich erst bei den Posteingängen vom 23. Februar. Naja, das ja auch nur 35 Tage her …

DAS – jetzt zahlt er doch

Dienstag, März 25th, 2008

Aber erst einmal mußte geklagt werden.

Rechtsanwalt Falk Voelker aus Freiburg berichtete uns über die Verzögerungstaktik des DAS, die schlußendlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Mit erfolgreichem Ausgang für den Mandanten des Kollegen:

Am 18.3.2008 haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht verglichen. Der DAS verpflichtete sich zur Zahlung der Hälfte der eingeklagten Gebühren (1,0 Verfahrensgebühren Vergütungsverzeichnis RVG 3100). Ohne Klage hätte meine Partei nichts bekommen.

Das hätte der Versicherer wesentlich einfacher haben können. Und: Dadurch, daß der DAS seinen Versicherungsnehmer in eine Klage treibt, hat er sich ganz bestimmt keine neuen Freunde gemacht. Wie hier im Blog immer wieder zu lesen ist, kommt es dem DAS aber darauf auch nicht an.

Deswegen raten die meisten der hier mitschreibenden Anwälte auch davon ab, sich mit diesem Versicherer vertraglich zu binden.

DEURAG – ein Trauerspiel…

Dienstag, März 18th, 2008

In einer extrem umfangreichen Arzthaftungsangelegenheit (bereits über 100 Stunden investierte Arbeitszeit) vertrete ich eine Frau und ihre beiden Söhne, 5 und 12 Jahre alt, gegen den Träger eines Klinikums, in dem der Ehemann der Frau und Vater der Kinder nach einer Operation verstorben ist.

Die Leidensgeschichte des Mannes gleicht einem Martyrium: nach einer Routineoperation (Entfernung von Gallensteinen) wird eine akute Bauchspeicheldrüsenentzündung festgestellt. Der Mann wird in den folgenden 40 Tagen insgesamt 23 mal (!) folgeoperiert, weil seine gesamten inneren Organe in Mitleidenschaft gezogen sind. Der Mann stirbt schließlich an den Folgen einer Sepsis und multiplem Organversagen.

Die Deckungsanfrage für die außergerichtliche Vertretung an die DEURAG geht am 27.03.2007 raus und enthält eine kurze Schilderung des Sachverhalts. Ich teile mit, dass ich die Krankenunterlagen anfordern muss (die bei mir mittlerweile zwei große Leitz-Ordner einnehmen).

Die Antwort kommt unerwartet schnell am 30.03.2007:

„Wir gewähren Deckungsschutz für die auf eine Beratung beschränkte Tätigkeit.“

Das ist ja toll … Leider habe ich die Mandanten schon beraten und deshalb auch extra die Deckungszusage für die außergerichtliche Vertretung beantragt.

Warum diese Deckungszusage so zögerlich daherkommt, erschließt sich beim Weiterlesen:

>“Kostenschutz besteht nur für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund einer Falschbehandlung, jedoch nicht für die Recherchen, ob überhaupt ein Rechtsverstoß seitens des Behandlers bzw. der Klinik vorliegt.“

>>Ach ja ? Das sehen die Entscheidungen des OLG Celle, Urt. v. 18.01.2007, 8 U 198/06, VersR 2007, 1122-1124 und des OLG Köln, Urt. v. 16.04.2002, 9 U 129/01, ZfSch 2002, 495-497, aber ganz anders.

>Am 03.04.2007 lege ich also nach und weise den Sachbearbeiter höflich auf sein Versehen hin. Am 04.04.2007 kommt auch schon die Deckungszusage

>“… zunächst für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche. Die Deckungszusage erfolgt zunächst nur dem Grunde nach […]“

>>Na bitte, geht doch ! Aber mir schwant nichts Gutes. „Nur dem Grunde nach“ kann doch nur heißen, dass man nachher meinen Streitwert drücken möchte … Honi soit qui mal y pense …

>Mit Schreiben vom 25.09.2007 lege ich der DEURAG auf 14 (!) Seiten dar, was sich in der Angelegenheit so alles ereignet hat und welchen Schmerzensgeldbetrag ich als angemessen erachte.

>Diesmal lässt man sich mit einer Antwort schon etwas mehr Zeit. Mit Schreiben vom 04.11.2007 erinnere ich höflich an die Beantwortung meines Schreibens vom 25.09.2007. Und siehe da, es kommt, wie es kommen musste: mein Streitwert wird mit Schreiben vom 16.11.2007 als zu hoch erachtet:

>“… benötigen wir eine Bezifferung unter Bezugnahme auf Hacks-Ring-Böhm bzw. einschlägiger Entscheidungen“.

>>Klar, kein Problem, meinen Fall hat es in der Form ja sicher schon gegeben. Wie der Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung am Telefon auch so schön zu mir sagte: „so ein schlimmer Fall ist mir in 20 Jahren noch nicht untergekommen“.

Mit Schreiben vom 20.11.2007 weise ich auf die einschlägige OLG- und BGH-Rechtsprechung zur Unverbindlichkeit von Schmerzensgeldtabellen und die Notwendigkeit einer Einzelfallgerechtigkeit hin.

>Die Antwort der DEURAG kommt mit Schreiben vom 10.12.2007 und hinterlässt eine nachhaltige Störung meines Rechtsverständnisses:

„Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes ist vorliegend schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen, dass der Verstorbene die Gesundheitsschäden (lediglich) sechseinhalb Wochen zu erleiden hatte. Schmerzensgelderhöhend wirkt nicht der Umstand, dass durch die Pflichtverletzung das Leben frühzeitig beendet wurde.“

In mir keimt die juristisch durchaus interessante Frage auf, ob die Rechtsprechung, welche bei zögerlichem Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Erhöhung des Schmerzensgeldes gewährt, analog auf den Fall anwendbar ist, dass einem die eigene Rechtsschutzversicherung derart unverschämte und unsensible Briefe schreibt …

>Um des lieben Friedens willen rechne ich meinen Vorschuss vorerst nach dem von der DEURAG vorgeschlagenen Streitwert ab und stelle eine 2,2 Geschäftsgebühr (wurde bezahlt) sowie unter Bezugnahme auf die jüngste Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 08.02.2007, IX ZR 215/05) auch eine 1,2 Terminsgebühr in Rechnung. Denn mit der Gegenseite habe ich bereits mehrere Telefonate über die außergerichtliche Beendigung der Angelegenheit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Einigung geführt. Nach der Rechtsprechung des BGH führt ein solches Telefonat auch im außergerichtlichen Bereich zum Anfall einer 1,2 Terminsgebühr, soweit dem Rechtsanwalt bereits unbedingter Klageauftrag vorliegt. Das von meiner Mandantin unterschriebene Auftragsformular enthält einen solchen unbedingten Klageauftrag. Das Auftragsformular übersende ich der DEURAG zur Prüfung in Kopie.

>Meine Mahnungen vom 03.02.2008, 14.02.2008 und 04.03.2008 zeigen allesamt keine Wirkung. Mit Schreiben vom 15.02.2008 teilt mir die DEURAG lediglich mit:

„Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Terminsgebühr kann diese nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn der Mandant einen unbedingten Klageauftrag erteilt hat. Hiervon konnten wir nicht ausgehen“.

Vom Ausgang der am Anfang dieser Woche eingereichten Deckungsklage werde ich berichten …

ARAG: Verspätete Deckungszusage an den Gegenanwalt

Montag, März 17th, 2008

In einer mietrechtlichen Auseinandersetzung stelle ich am 14.02.2008 die Deckungsanfrage an die ARAG. Nachdem mehr als eine Woche später noch nichts passiert ist, frage ich am 25.02.2008 noch einmal nach. Die Antwort geht am 10.03.2008 und damit nur knapp einen Monat nach der ersten Deckungsanfrage nicht bei mir, sondern beim Mandanten ein.

Besonders erfreulich: Mich hat man bis heute nicht über die Deckungszusage informiert, denn …

Das Rechtsanwaltsbüro [DES GEGNERISCHEN ANWALTS] haben wir informiert und gebeten, weitere kostenauslösende Maßnahmen mit uns abzustimmen.

Aber immerhin: die ARAG wünscht viel Erfolg und bietet an, den Mandanten „gerne“ bei der Suche nach einem „kompetenten Rechtsanwalt“ in seiner Nähe unterstützen zu wollen. Mir würde es fürs Erste auch genügen, wenn die Deckungszusage zeitnah und vor allem an den richtigen Anwalt erfolgen würde.

Eine Krähe hackt der anderen ein Auge aus…..

Donnerstag, März 13th, 2008

Sobald es um die Kürzung von Rechtsanwaltsgebührenrechnungen mit mehr oder minder fadenscheinigen Argumenten geht, glänzen die Rechtsschutzversicherer mit einem kollektiven Schulterschluß und unzerbrüchlicher Solidarität.

Was aber, wenn sich die Interessen der Rechtsschutzversicherer gegeneinander richten? Können sich die Assekuranzen da Ihrer gemeinsamen Solidarität getreu dem alten sozialistischen Slogan „Waffenbrüder sind Klassenbrüder“ sicher sein?

Nein! Vielmehr gilt da die alte nihilistische Erkenntnis der realen sozialistischen Gesellschaft, daß die Steigerung „Feind , Totfeind, Genosse“ lautet.

Unsere Mandantschaft macht als Vermieter Ansprüche gegen den vormaligen Mieter geltend. Die Rechtsschutzunion als damaliger Rechtsschutzversicherer lehnt den Gros wegen angeblicher Nachvertraglichkeit (Anm. d. Verf.: zu unrecht) ab. Das ist insoweit kein Problem, da die Mandanten bei der Auxilia eine Anschlußversicherung abgeschlossen haben, die wiederum für all das Deckungsschutz gewährt, was die Rechtsschutzunion wegen Nachvertraglichkeit abgelehnt hat. Soweit ein ganz normaler Vorgang. Nur, was ist nachvertraglich? Da hat die Rechtsschutzunion so ihre eigenen, nicht nachvollziehbaren Vorstellungen. Das allerdings kann der Mandantschaft egal sein, da es sie ja nicht kümmert, wer letztendlich zu welchem Anteil die Kosten übernimmt.

Also wandte sich die Auxilia direkt an den Vorversicherer Rechtsschutzunion: „Unstreitig ist ein Versicherungsfall im Jahr 2006 während des Bestandes des Rechtsschutzversicherungsvertrages in Ihrem Hause eingetreten. Dieser ist auch ursächlich für den nun vorliegenden Streit. Soweit mehrere Versicherungsfälle ursächlich sind, ist der zeitlich erste Verstoß entscheidend. Dieser fällt in Ihre Vertragslaufzeit und wir bitten nochmals um Prüfung Ihrer Eintrittspflicht unter Berücksichtigung von § 4 ASbs. 2 lit. a) RU-ARB“.

Die Rechtsschutzunion meinte hierzu kurz und prägnant: „Machen wir aber nicht!“

Die Auxilia, der die Hände gebunden sind, möchte nun unsere Mandanten dazu bewegen, sich beschwerdeführend an den Ombudsmann zu wenden.

Das allerdings ist mit Zeit und Arbeit für unsere Mandanten verbunden, die ihnen weder entlohnt wird noch Vorteile bringt. Vielmehr freut es den Verfasser, daß der Bummerang der Ignoranz endlich einmal auf die Sachbearbeiter einer Rechtsschutzversicherung zurückschlägt. Schließlich müssen wir Rechtsanwälte uns tagtäglich mit den Elaboraten der Rechtsschutzversicherer vom Stile „Machen wir aber nicht“ herumschlagen, mit denen unserer gesetzlichen Gebühren gekürzt werden und uns dadurch unbezahlte Mehrarbeit aufgebürdet wird.

Sollen die beiden Krähen sich mal schön gegenseitig die Augen aushacken….

ARAG – echt unverschämt

Dienstag, März 11th, 2008

Ein schönes Beispiel, wie man es nicht machen sollte, liefert irgend ein Sachbearbeiter der ARAG, der auch noch zu feige ist, seinen Namen mitzuteilen:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wir haben Ihre bausteinmäßige Honorarbegründung mit großen Interesse gelesen
und gehen davon aus, dass Ihre Rechnung deutlich überzogen ist.

Bitte statten Sie uns mit Unterlagen aus, die wirklich aussagekräftig sind, mithin den
beiden Hauptverhandlungsprotokolien, denen die Dauer und der Umfang der Termine
zu entnehmen ist.

Quelle: Reaktion der ARAG auf unsere Abrechnung

Es ist schon interessant, wie dreist manche Lohnabhängige mit den Kunden ihrer Arbeitgeber umgehen.

ADAC – pfeilschnell

Montag, März 10th, 2008

06.03.08, 15:25 h: Fax-Deckungsanfrage nebst Vorschussersuchen
07.03.08, 23:33 h: Fax-Deckungszusage
10.03.08: Eingang Vorschuss bei mir!

Fazit: Dickes Lob einem überaus schnellen Sachbearbeiter! So macht die Zusammenarbeit sogar Spaß!

RAUG

DEVK und der Datensumpf

Montag, März 10th, 2008

DEVK – gibt’s die noch? fragte ich am 05.03.08 und RA JM mutmaßte, dort seien die Scheckblocks seien alle! Wir können beide beruhigt sein.

Die zuständige Sachbearbeiterin hat den Mandanten aufgeklärt: da meine Faxe – immerhin drei an der Zahl! – nach seinen Angaben an die zentrale Fax-Nummer gerichtet gewesen seien, seien die wohl in den „Datensumpf“ geraten. Man solle sie an ihre PC-Faxnummer senden, dann könne sie diese sofort bearbeiten.

Liebe DEVK, ich sehe 2 Alternativen: Zentralfax abschalten oder den Sumpf austrocknen!!

RAUG

DEVK – gibt’s die noch?

Mittwoch, März 5th, 2008

Ich vertrete einen DEVK-rechtschutzversicherten Mandanten. Sein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid wurde nach verweigerter Wiedereinsetzung verworfen. Berufung wäre bis 11.03.08 einzulegen. Mit der DEVK habe ich folgende Korrespondenz geführt:

Am 21.01.08 wurde Abschrift meiner Rechnung mit der Bitte um Freistellung des Mandanten gefaxt. Nachdem nicht fristgemäß gezahlt und dem Mandanten auf tel. Nachfrage mitgeteilt worden war, das Fax sei nicht eingegangen, habe ich am 12.02.08 nochmals gefaxt. Bis heute bin ich ohne Antwort!

Mit Schreiben vom 21.02.08 habe ich um Deckungszusage für die Berufung und um Vorschusszahlung unter Hinweis auf den Fristablauf gebeten. Bis heute bin ich ohne Antwort!

Der Kostenfestsetzungsbeschluss erster Instanz (36,40 € + Zinsen) wurde am 26.02.08 mit der Bitte um Freistellung an die Versicherung gefaxt. Aufgrund der gemachten Erfahrungen habe ich gebeten, den Eingang des Schreibens unverzüglich zu bestätigen. Bis heute bin ich ohne Antwort!

Mir fällt dazu eine Bezeichnung ein, die ich aber hier nicht niederschreibe.
Ob die auch schweigen würden, wenn der Mandant seine Prämie nicht pünktlich zahlt?

RAUG