Archive for Oktober, 2007

ADAC- Lob für schnelle Zahlung

Sonntag, Oktober 14th, 2007

Erneut eine positive Erfahrung mit dem ADAC: Am 05.10.07 habe ich in einer Unfallsache die Beratung wegen Schadensersatzansprüchen und die Tätigkeit im unzweifelhaft durchschnittlichen Bußgeldverfahren abgerechnet. In letzterer wurden die (gerechtfertigten) Mittelgebühren ebenso ohne Zögern angewiesen wie die (von RSV gerne gestrichene) Umsatzsteuer auf die Aktenversendungpauschale der Bußgeldbehörde – und das alles in beachtlich kurzer Zeit: Eingang bereits am 11.10.07!

So stelle ich mir einen fairen Umgang miteinander vor!

RAUG

DAS – doch lernfähig?

Sonntag, Oktober 14th, 2007

In meinem Beitrag vom 18.09.07 „DAS – nicht lernfähig“ hatte ich über eine (teilweise) verweigerte Vorschusszahlung berichtet. Mittlerweile hat der DAS München – nicht mehr Karlsruhe bzw. Mannheim – mich angeschrieben und die Restzahlung angekündigt (und diese mittlerweile auch geleistet). Allerdings hat der Mandant mir mitgeteilt, er habe ein Schreiben des DAS erhalten, in welchem dieser ihm rät, vom DAS empfohlene Anwälte zu beauftragen. Wohlgemerkt: ich kenne selbst das Schreiben (noch) nicht, werde also zunächst dieses Schreiben noch selbst lesen müssen. Dass man gegenüber solcher etwaiger Anti-Werbung nicht hilflos wäre, zeigt der Beitrag der Redaktion vom 08. 10.07.

RAUG

OWi-Verfahren / Auslagenpauschale – Fortsetzung

Dienstag, Oktober 9th, 2007

In dem nachfolgend zitierten Blog

https://rsv-blog.de/wgv-die-bockige

wurde über die Auslagenpauschale im Owi-Verfahren referiert. Hierzu nun eine neuere Entscheidung.

Die Mindestgebühr beim ADAC – unverändert

Dienstag, Oktober 9th, 2007

Der ADAC stellt den Sinn eines Vorschusses auf den Kopf. Die Sachbearbeiter wollen nur dann den Vorschuß auf die Gebühr zahlen, wenn die Gebühr bereits angefallen ist. Das ist hier bereits erörtert worden.

Ich habe interveniert und versucht, den Sachbearbeitern des ADAC das Wesen eines Vorschusses nahe zu bringen. Große Hoffnung hatte ich nicht, daß mir das gelingen würde. Die Reaktion, die auf meine Intervention erfolgte, hat mich dann aber doch überrascht:

Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,

wir danken Ihnen für Ihr Schreiben.

Urteil des AG München zum angemessenen Vorschuß 213 C 9287/05

Der Rechtsanwalt kann gem. § 9 RVG nur einen angemessenen Vorschuß fordern. Zur Recht verweist die Beklagte darauf, dass bei der Vorschußberechnung die maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG darzulegen sind, wenn mehr als die Mindestgebühr vorschussweise verlangt wird.

Anhand der uns vorliegenden Informationen bzw. Unterlagen können wir noch keine Mitwirkung an einer Erledigung feststellen.

Es ist wirklich nicht zu fassen. Da kramt die Sachbearbeiterin eine Entscheidung aus dem Jahre 2005 heraus, die dem ADAC schon mehrfach – zur Recht – um die Ohren gehauen wurde, weil sie falscher eigentlich nicht sein kann.

Das ist die bayerische Unbelehrbarkeit, wie ich sie vom ADAC gewohnt bin. Den Versicherungsnehmer wird’s nicht freuen, daß er meine Kostennote nun selbst ausgleichen muß.

Einstweilige Verfügung gegen den DAS

Montag, Oktober 8th, 2007

Unter dem Titel: „Der Ärger mit dem DAS mehrt sich“ berichtet Rechtsanwalt Bimboese über seinen Umgang mit und seinen Erfolg gegen diesen Rechtsschutzversicherer:

Beim DAS versicherte Mandanten wies der Kollege darauf hin, daß er mit dieser Gesellschaft nicht mehr korrespondiere; sie sollen ihre Versicherungsleistung selbst beim Versicherer einfordern. Vor dem Hintergrund der bekannt schlechten Regulierungspraxis – wiederholt unberechtigte Kürzungen der Leisrtungen und dadurch verusachter erheblicher Arbeitsaufwand – empfahl der Kollege seinen Mandanten, den Rechtsschutzversicherer zu wechseln – und hatte damit jeweils auch Erfolg.

Diesen Umgang mit dem DAS „pflegen“ zunehmend mehr Anwälte, die sich mit dem Auftreten des Versicherers nicht mehr abfinden wollen. In der Praxis hat sich das auch bewährt.

Den kostenlosen Service, den Anwälte den Kunden von anderen Rechtsschutzversicherern anbieten, ist beim DAS nicht möglich, weil der Aufwand, die Vergütung von diesem Versicherer zu bekommen, sehr oft den Aufwand zur Bearbeitung des eigentlichen Mandats bei weitem übersteigt. Deswegen raten auch viele der hier im RSV-Blog mitschreibenden Kollegen ihren Mandanten dazu, den Versicherer anläßlich des aktuellen Mandats zu wechseln.

Gegen diese Art der Mandantenberatung wehrte sich ein hauptberuflicher Agent des DAS. Dieser Agent riet seinen Versicherungsnehmern von der Beauftragung des Kollegen Bimboese ab:

Gehen Sie nicht zu dem, der verlangt überhöhte Erfolgshonorare.

Kollege Bimboese hat drei Stunden, nachdem ihm ein Mandant von dem Agenten berichtete, eine einstweilige Verfügung gegen den DAS erwirkt. Dem Versicherer wurde durch das Gericht aufgegeben, derartige Behauptungen in Zukunft zu unterlassen.

Das sollte dem DAS und seinen Agenten eigentlich nicht schwer fallen. Allerdings – so berichtet der Kollege weiter – wurde ein nicht unerheblicher Streitwert zu Grunde gelegt, was zu ganz erheblichen Kosten führte, die der Versicherer an den Kollegen zu zahlen hat. Das wird den DAS sicher davon abhalten, auf diese unseriöse Art gegen Rechtsanwälte vorzugehen.

Quelle: Mitteilungsblatt 03.2007 der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein

Der DAS hat einmal mehr gezeigt, daß er zu den Versicherern gehört, von denen die meisten Anwälte – zumindest hier im Blog – zu Recht dringend abraten.

ARAG – ein offener Brief an den Vorstand

Samstag, Oktober 6th, 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

dass in Ihren Schreiben – anders, als bei fast allen anderen Rechtsschutzversicherern – nie der Name eines Sachbearbeiters angegeben wird, finde ich schon störend. M.E. ist es wünschenswert, dessen Namen zu kennen und diesen bei Bedarf direkt ansprechen zu können.

Schlicht unzumutbar finde ich es allerdings, dass Sie Ihre Zahlungen – trotz mehrerer Bitten, auch unser Aktenzeichen anzugeben – in sturer Ignoranz grundsätzlich nur mit Ihrer eigenen Schadensnummer kennzeichnen, was jedes Mal vermeidbare Suchaktionen zur Folge hat.
Muss das sein ???

P.S. Einen Link auf diesen Artikel schicke ich per e-mail an service@arag.de. Mal sehen, ob eine Reaktion erfolgt.

1. Nachtrag: Am o8.10.2007 erreichte mich eine e-mail:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage/Nachricht. Ihre Anfrage/Nachricht haben wir an die zuständige Stelle weitergeleitet, von wo Sie schnellstmöglich eine Antwort erhalten werden.“

Schnellstmöglich? Wait and see …

2. Nachtrag: Heute ist der 22.10.2007. Eine Antwort der ARAG liegt bisher nicht vor (schnellstmöglich heißt also mehr als zwei Wochen). Dafür ging wieder eine überweisung ein, diesmal mit unvollständigem Aktenzeichen.

3. Nachtrag: Heute ist der 30.10., schnellstmöglich heißt also mehr als drei Wochen.

4. Nachtrag: Eine Antwort wurde mir bis heute (14.11.2007) nicht zuteil – dafür ging, oh Wunder, eine korrekt bezeichnete Zahlung hier ein.

5. Nachtrag: Heute ist der 11.12.2007 – eine Antwort dürfte realistisch wohl nicht mehr zu erwarten sein. So viel zum Thema „schnellstmöglich“.

WGV – Weitblick bei Beratungshonoraren

Montag, Oktober 1st, 2007

In einer aufwendigen Rechtssache wurde der Mandant (ein Versicherungsnehmer der WGV) unter Zuleitung eines schriftlichen Gutachtens, nach Prüfung umfänglicher Vertragsunterlagen, beraten.

Der Zeitaufwand (§ 34 RVG) wurde in Rechnung gestellt. Die WGV antwortete wie folgt:

„Da der Rechtsschutzversicherer lediglich die dem Rechtsanwalt zustehenden gesetzlichen Gebühren und keine Kosten auf Grund von Honorarvereinbarungen erstattet, werden wir aus diesem Streitwert abrechnen“

Und dann weiter:

„Entgegenkommender Weise ……. „

Was ist davon zu halten ?

Folgendes ist seit 01.07.2006 passiert:

(1) Die Berechnung nach Streitwerten wurde vom Gesetzgeber abgeschafft ! (Zum Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html)

(2) Der Gesetzgeber hat für die Beratungstätigkeit ein neues Modell eingeführt ( § 34 RVG).

(3) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Anwalt mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG).

(4) Ist der Mandant Verbraucher, so ist ein Höchsbetrag von 250 Euro festgelegt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Was macht jetzt unser Versicherer:

(1) Er trägt nur gesetzliche Gebühren (- die es nicht mehr gibt).

(2) Er ignoriert Honorarvereinbarungen (- weil er unlustig ist, seine Versicherungsbedingungen zu ändern ; Beiträge zu senken, weil ja weniger geleistet werden soll, ist er auch unlustig).

(3) Er, der Versicherer (man höre und staune) rechnet ab. Na also Abrechnung, endlich rechnet mal einer mit einem ab, der nichts abzurechnen hat.

(4) Der Versicherer sieht sich zu einem Entgegenkommen veranlaßt. Ja wem kommt er denn entgegen ? Doch doch – kommt er: seinem Versicherungsnehmer nämlich, denn der hat ja, weil es nur eine anwaltliche Beratung ist, von ihm, dem Versicherer nichts mehr zu erwarten. Oder kommt er, der Versicherer, dem Bundestag entgegen – und spielt jetzt Gesetzgeber, weil er, der Versicherer, bestimmt, was gesetzliche Gebühren sind ???

Also vor einem solchen Versicherer kann man wohl nur warnen.