ADAC: Ohne Verhandlung keine Terminsgebühr?
29. Juni 2007, 14:05 Uhr -- geschrieben von: RA KremerAuf die Klage gegen eine KFZ-Versicherung kam es zum Telefonat zwischen Klägeranwalt und der beklagten Versicherung. Man verständigte sich darauf, dass gegen Zahlung von etwa der Hälfte der Klageforderung die Klage zurückgenommen wird und die beklagte Versicherung keine Kostenanträge stellt.
In der Abrechnung des Klägers gegenüber der RSV tauchte auch eine 1,2fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auf.
Das stieß beim ADAC auf Widerspruch – im Schreiben vom 25.06.2007 heißt es wörtlich:
Da eine Verhandlung nicht stattgefunden hat, ist eine Terminsgebühr nicht angefallen.
In Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG steht jedoch:
(3) Die Terminsgebühr entsteht für [...] die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Was ist ein Telefonat von Rechtsanwalt des Klägers mit der (sich selbst vertretenden) Beklagten aber anderes als eine “auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung [...] ohne Beteiligung des Gerichts” (vgl. nur Schneider/Wolf, RVG Kommentar 3. Auflage 2006, Vorb. 3 RVG Rn. 131 ff.)?
Ich bin gespannt, ob der ADAC sich mit Blick auf den Gesetzeswortlaut weiter vor der Zahlung drücken will.
Update 18.07.2007: Auf unsere Erläuterung der Rechtslage hin hat der ADAC die Rechnung ausgeglichen.