Archive for März, 2007

Ende der Diskussion über die Höhe der Geschäftsgebühr!

Donnerstag, März 29th, 2007

Welche Konsequenzen entstehen für im Arbeitsrecht tätige Anwälte aus der soeben veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 08.02.2007 (AZ: IX ZR 215/05), wonach eine Terminsgebühr auch ohne Anhängigkeit einer Klage entstehen kann?

Nehmen Sie die Rechtsschutzversicherer beim Wort und akzeptieren Sie die (unzutreffende) Argumentation, wonach es eine Obliegenheitsverletzung darstellt, zunächst einen außergerichtlichen Auftrag im Kündigungsschutzmandat zu erteilen. Lassen Sie sich einen sofortigen Klagauftrag geben, vergleichen Sie sich außergerichtlich mit dem Gegner und berechnen Sie eine

0,8 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,5 Einigungsgebühr

Möglicherweise wäre es Ihnen ohnehin schwer gefallen, eine Geschäftsgebühr von mehr als 2,0 zu rechtfertigen. Jetzt bekommen Sie den gleichen Betrag ohne jede Diskussion “ frei Haus unter Hinweis auf die soeben veröffentlichte Entscheidung des BGH.

Nutzen Sie die Chance, denn es wird der Tag kommen, an dem die Rechtsschutzversicherer die (heute schon zutreffende) Auffassung vertreten werden, es sei eine Obliegenheitsverletzung, im Kündigungsschutzmandat sofort einen Klagauftrag zu erteilen.

BGH bestätigt die mögliche Entstehung der Terminsgebühr ohne Anhängigkeit einer Klage

Montag, März 26th, 2007

Bei der Abrechnung mit allen Rechtsschutzversicherern hat es immer wieder Streit um die Frage gegeben, ob Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr die Klageinreichung bei Gericht ist oder ob die Erteilung des Klagauftrages ausreicht.

Der BGH hat die Richtigkeit der Auffassung, wonach weder Anhängigkeit noch Rechtshängigkeit erforderlich sind, bestätigt und die Streitfrage nunmehr durch Urteil vom 8. Februar 2007 entschieden.

„Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klagauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.“

Sie finden das Urteil des BGH vom 8. Februar 2007 unter dem Aktenzeichen IX ZR 215/05 auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes.

ARAG – und die wundersame Post

Donnerstag, März 22nd, 2007

Am 24.01.2007 – Kostenanfrage mit Klageentwurf und Kostenvorschußrechnung expediert.

Am 27.02.2007 – bis dahin kein Lebenszeichen der RSV; somit Erinnerungsschreiben mit der Bitte um Erledigung.

Am 21.03.2007 – Antwort der ARAG (nach -2- ! Monaten):

„….. damit wir den Versicherungsfall weiter bearbeiten können, bitten wir höflich um übersendung der nachstehend aufgeführten Unterlagen:
den Klageentwurf, der nicht beigefügt war.“

Ja, Sie lesen richtig: Nach ca. 2 Monaten ein dürrer Dreizeiler.

Ja richtig! Auch meine Damen sind nur Menschen. Aber bei uns wird die Post vor Absendung und nach Verschließung des Kuverts gewogen und anhand des festgestellten Gewichts der Portoaufwand ermittelt, schließlich in der Handakte notiert. Somit wissen wir, dass wir angelogen werden.
Ja, auch richtig ! Die von der RSV hätten ja auch antworten können, dass Sie überhaupt nix bekommen hätten. Da aber für diese Antwort auch schon wieder fast ein Monat benötigt wurde, wirft dies auch wieder kein gutes Licht auf die Situation. Also, was liegt näher: Angriff ist die beste Verteidigung (die Dummen sind immer die anderen).
Was werden die jetzt wohl antworten, wenn wir den Klageentwurf per Fax erneut übermitteln  ???

AdvoCard – wer lesen kann …

Montag, März 19th, 2007

Die AdvoCard hatte mich um eine Sachstandsmitteilung gebeten, die ich vorerst nicht erteilt habe, weil eine Antwort der Gegenseite trotz Mahnung noch aussteht, die entscheidend ist für das weitere Verfahren und die ich erst noch abwarten will. Nun schreibt mir die Advo-Card:

„Bitte beachten Sie Ihre Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 5 b) ARB 2003.“

Meine Auskunftspflicht?

§ 17 Abs. 5 lit. b) der ARB 2003 der AdvoCard lautet: „Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;“

Liebe AdvoCard, bin ich VN? Nein (und auch nicht im Deutschen Anwaltsverein)! 😉

Advocard unter Beschuss

Montag, März 12th, 2007

Das Handelsblatt berichtet heute:

Ein Vorstoß des Rechtsschutzversicherer Advocard sorgt für helle Aufregung bei den Konkurrenten: Künftig sollen Anwälte die Advocard empfehlen, dafür erhalten die Mandanten einen Teil der Beratungsgebühr zurück.

Weiter heißt es in dem Zeitungsartikel:

Die neue Partnerschaft zwischen dem DAV und dem zur AMB Generali-Gruppe gehörenden Versicherer sieht vor, dass die Anwälte ihren Mandanten zur Versicherung künftiger Streitfälle die Advocard empfehlen können. Schließt der Mandant dann eine Advocard-Police ab, erhält er 50 Euro seiner Beratungsgebühr erstattet.

Der Deutsche AnwaltVerein berichtete hier über die Zusammenarbeit und die AdvoCard hier.

Ich werde mich jedenfalls nach wie vor daran halten, daß ich Rechtsanwalt bin. Und kein Vermittler von Versicherungsverträgen. Was den Vorstand des DAV zu solch einer Kooperation veranlaßt hat, kann ich nur mutmaßen.

Allianz – Eine faule Frucht …

Samstag, März 10th, 2007

… kann den ganzen Obstsalat verderben. Ein einziger Mitarbeiter der Allianz trübt derzeit in Serie meine nach wie vor eigentlich positive Einstellung zur Allianz.

Im 1. Fall – Vorschussverlangen des Bauherrn gegen meine Mandantin wegen angeblich erforderlicher Mängelbeseitigung – war nach Eingang eines Mahnbescheids am 19.09.06 Deckungszusage für die erste Instanz erteilt worden, nachdem ich mit Schreiben vom 04.09.06 der Allianz mitgeteilt hatte, dass das Nachbesserungsverlangen unberechtigt sei und auf Anfrage wegen der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung mit Schreiben vom 11.09.06 erläutert hatte, dass das Nachbesserungsverlangen unserer Auffassung nach in dem im Beweisverfahren ergangenen Gutachten keine Stütze finde. Nach übergang in das streitige Verfahren habe ich die Allianz hierüber informiert und Rechnungsdoppel vom 24.01.07 mit der Bitte um Anweisung der Netto-Vergütung übermittelt. Bis heute ist eine Zahlung nicht erfolgt. Am 09.02.07 wurde ich zur überlassung der Anspruchsbegründung und unserer Erwiderung aufgefordert. Erstere ging umgehend am 10.02.06 an die Allianz, letztere war u.a. mangels Zahlungseingangs noch nicht gefertigt, was ich auch mitteilte. Statt eines Zahlungseingangs kam am 22.02.07 die erneute schriftliche Nachfrage nach den Erfolgsaussichten. Mit Antwortschreiben vom 26.02.07 verwies ich auf die Deckungszusage und den in diesem Zusammenhang geführten Schriftverkehr.
Nach Fristsetzung zum 07.03.07 unter gleichzeitiger Androhung einer Beschwerde habe ich am Abend des 08.03.07 die Ankündigung der Zahlung erhalten. Begründung für die Verzögerung: „Wir hatten leider versehentlich übersehen, dass … eine Kostendeckungszusage für das gerichtliche Verfahren bereits erteilt worden war.“

Im 2. Fall hatte ich für dieselbe Mandantin am 18.01.07 der Allianz Deckungsanfrage und Vorschussrech- nung für die gerichtliche Geltendmachung einer Werklohnforderung zukommen lassen. Da die Versiche- rungsscheinnummer der Mandantin nicht parat war, wurde als Betreff mit dem Zusatz „Parallel-Scha- dennummer“ die Schadennummer aus dem 1. Fall angegeben. In 30 Jahren Berufstätigkeit hat dies noch stets dazu geführt, dass der Sachbearbeiter sich anhand der genannten Schadennummer über die Versi- cherungsverhältnisse informiert und dann reagiert hat. Nicht so bei Sachbearbeiter A.: mein Schreiben wurde schlicht und einfach nicht beantwortet. Auf meine Beschwerde bei dem für die Mandantin zustän- digen Versicherungsagenten der Allianz wurde ich gebeten, die Anfrage unter Angabe der mir dann mitgeteilten Versicherungsscheinnummer zu wiederholen. Dies erfolgte am 15.02.07, indem ich auf meinem ersten Schreiben die „Parallel-Schadennummer“ durchstrich, die on genannte Versicherungs- scheinnummer darauf vermerkte und das Schreiben nochmals an die Allianz faxte. Am 22.02.07 erhielt ich mein Fax mit dem Bemerken zurück, die Schadennummer (!) sei falsch.
Auch im Fall 2 erhielt ich nach Fristsetzung und Androhung einer Beschwerde am 08.03.07 endlich die Deckungszusage. Allerdings mit der Ankündigung, die Geschäftsgebühr werde nicht gezahlt werden. Eine Begründung für diese Kürzung wurde nicht gegeben. Vermutlich wird Herr A. sich darauf berufen, ich hätte sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Das wäre allerdings eine Auffassung, welche der Intention des Gesetzgebers, im Rahmen der Neuregelung der Anwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, diametral entgegengesetzt stünde. Aber das wird nun wohl gerichtlich entschieden werden müssen. Nahezu 2 Monate (unbezahlter!) Ärger mit diesem Herrn haben selbst meine Bereitschaft zu einer außergericht- lichen Lösung schwinden lassen.

Auch im 3. Fall trug die Deckungsanfrage vom 30.01.07 für die Kündigung eines Mieters „nur“ die „Parallel-Schadennummer“ einer noch laufenden Angelegenheit der Mandantin und auch hier geschah über Wochen nichts. Auf Nachhaken mit Schreiben vom 28.02.07 erhielt ich am 08.03.07 ein Schreiben von Sachbearbeiter A., in welchem dieser sich darüber verwundert zeigte, dass mein Aktenzeichen auf der Deckungsanfrage ein anderes sei als das im bezogenen Parallel-Verfahren.
Nach Fristsetzung zum 07.03.07 und Androhung einer Beschwerde erhielt ich auch hier am 08.03.07 endlich die Deckungszusage mit Zahlungsankündigung.

In allen 3 Fällen gab es bis heute kein Wort der Entschuldigung. Insofern kann ich auch nicht bedauern, dass die Beschwerde gegen Herrn A. bei Eingang seiner Schreiben bereits zur Post gegeben worden war.

Bestechung durch die DEURAG?

Freitag, März 9th, 2007

Seit dem 01.01.2007 bietet die DEURAG mit ihrem Tarif „SB-Vario“ die Möglichkeit, über die Höhe der Selbstbeteiligung zu entscheiden. Es wird eine Selbstbeteiligung von 300,- Euro je Rechtsschutzfall vereinbart. Diese ermäßigt sich auf 150,- Euro, wenn ein Anwalt aus dem Kreis der von der DEURAG empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird.

Quelle: Werbe-Flyer des Versicherers

Wenn ich mir als Kunde überlege, daß mir der Versicherer 150 Euro schenkt, damit ich zu einem Anwalt seines Vertrauens gehe, macht mich das schon stutzig. Vielleicht wäre es dann doch besser, gleich einen Versicherungsvertrag ohne Selbstbeteiligung abzuschließen und sich einen Anwalt selbst auszusuchen, der es nicht nötig hat, seine Mandanten über „Geschenke“ von Versicherungsunternehmen zu akquirieren.

DEVK – schnell

Samstag, März 3rd, 2007

Rechtsanwalt Klaus Wille aus Köln berichtet in seinem Weblog „meine, deine – unsere Meinungen“ über die schnelle Reaktion der DEVK auf seine Deckungsanfrage

ARAG – Teure Telefonnummer + nerviges Telefonmenü

Freitag, März 2nd, 2007

Will man bei ARAG Rückfrage in einer Schadenssache halten, braucht man Geduld:

Die angegebene Telefonnummer kostet pro Minute 9 Cent – also mindestens das sechsfache (!) des sonstigen Preises -, obwohl sie eine „normale“ Vorwahl hat. Ruft man dort an, meldet sich der freundliche Computer und kündigt ein Auswahlmenü an.

Hier muss man aber zunächst einmal testen, ob das eigene Telefon überhaupt tonwahlfähig ist (welches halbwegs moderne Telefon ist das nicht?). Also die „1“ drücken.

Dann darf man sich diverse Fragen zu dem potentiellen Anliegen anhören, das man denn haben könnte, um sodann schnell und spontan zu entscheiden und die (mehr oder weniger) passende Nummer zu drücken.

Gesagt getan, um sodann die freundliche Auskunft zu erhalten, dass alle Mitarbeiter sich im Gespräch befinden und man doch später wieder anrufen möge.

Ach, wirklich? Also kurz darauf erneut angerufen, wieder Tonwahlfähigkeit getestet, wieder durch das Telefonmenü gehangelt – nein, ich möchte keine telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt !!! – wieder Nummer gedrückt …

Bin ich jetzt zu konservativ oder sind derartige Telefonanruf-Abfanganlagen einfach nervig?

Die Rechtsansichten der Concordia und die des BGH

Freitag, März 2nd, 2007

Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz schreibt über seine Erfahrungen mit der Concordia und veröffentlicht hier seine Reaktion. Die Concordia verweigert ihre Versicherungsleistung, obwohl (mindestens) zwei Obergerichte die Leistungspflicht des Versicherers bestätigt hatten:

Eine in einem Kleinbetrieb angestellte Mandantin kommt mit einem Schreiben der Arbeitgeberin, das von ihr unterschrieben werden soll. Im Ergebnis werden geringe Arbeitszeiten und geringere Vergütung vereinbart. Werde nicht unterschreiben, bekomme sie die Kündigung.

Die Concordia lehnt die Erteilung der Deckungszusage ab, es liege noch kein Rechtsverstoß vor.

Hier das Schreiben dazu an unsere Mandantin:

„anliegend senden wir Ihnen ein Schreiben Ihrer Rechtsschutzversicherung, nach dem diese die Kosten für die Ihnen gewährte Beratung nicht übernehmen will.

Wir haben gegen Ihre Rechtsschutzversicherung keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars, weil es insoweit vertragliche Beziehungen nur zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung gibt.

Die von der Versicherung “ übrigens sehr formelhaft – geäußerte Ansicht ist falsch, wie sich aus den beiden anliegenden Urteilen des OLG Saarbrücken und des Bundesgerichtshofes ergibt.

Daß auch Sie ultimativ vor die Alternative neuer Arbeitsvertrag oder Kündigung gestellt wurden, hatten wir der Versicherung mitgeteilt.

Wir gehen davon aus, dass der Versicherung beide Urteile bekannt sich und dass es sich bei dem Schreiben um den leider immer wieder vorkommenden Versuch handelt, Ihnen trotz der sicher von Ihnen bezahlten Prämien den zustehenden Versicherungsschutz vorzuenthalten. Das dort ausgedrückte Bedauern sind im Volksmund „Krokodilstränen“.

Wir müssen uns also leider direkt an sie halten und bitten daher um Ausgleich der anliegenden Kostennote in den nächsten Tagen an uns.

Sollten Sie Ihre Rechtsschutzversicherung wegen des Deckungsschutzes in Anspruch nehmen wollen, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Da es sich aber um ein Versicherungsverhältnis handelt und nicht mehr um die ursprüngliche Beratung im Arbeitsrecht, wäre dies eine neue und gesondert zu vergütende Tätigkeit.

Abschließend dürfen wir darauf hinweisen, dass jeder Rechtsschutzfall (ob Versicherungsschutz zugesagt oder abgelehnt) zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt. Aus unserer Sicht besteht Anlaß zur Prüfung, dass Sie sich mindestens eine kulantere Versicherung suchen.

Die erwähnten Entscheidungen sind übrigens OLG SB 5 U 719/05, Urteil vom 19.07.2006 und BGH vom 28. September 2005 – IV ZR 106/04.

So oder so ähnlich sollte man die Versicherungsnehmer immer wieder darauf hinweisen, wenn ihnen die Versicherungsleistung verweigert wird. Damit den Prämienzahlern deutlich wird, welchen Erfolg ihre Prämienzahlungen an der Versicherer hat.