Die permanente Leistungsverweigerung (vgl. zuletzt http://www.rsv-blog.de/290) dauert an, knapp drei Wochen nach meiner Beschwerde liegt nun ein Antwortschreiben der Direktion des D.A.S. vor, das – gerade wegen der Drohung am Ende mit „rechtlichen Schritten” – doch nicht unveröffentlicht bleiben sollte, zumal diese unendliche Geschichte anscheinend bezeichnend für das Regulierungsverhalten der/des D.A.S. ist:
P.S: Eine definitive Stellungnahme des BAFin steht noch aus, wird aber nach Eingang nachgereicht werden.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Melchior,
wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 5.7.2006.Sie bemängeln in Ihrem Schreiben die Zusammenarbeit mit unserem Schadenbüro in Schwerin, insbesondere die Tatsache, dass Ihre Vorschusskostennoten ungerechtfertigt gekürzt worden seien und das Ihre Schreiben nicht beantwortet wurden. Gerne sind wir Ihren Hinweisen nachgegangen.Selbstverständlich wollen wir Rechtsanwälte für Ihre Tätigkeit angemessen durch Vorschuss honorieren. Andererseits bitten wir aber um Ihr Verständnis, dass wir im Widerstreit zwischen dem legitimen Wunsch auf Vorschusszahlung und unserer Verpflichtung, die uns anvertrauten Versicherungsprämien wirtschaftlich zu verwalten, nicht jede Vorschussrechnung unbesehen begleichen können. Wir haben uns gerade bei Rahmengebühren an den Kriterien des § 14 RVG zu orientieren. Wir gehen davon aus, dass der Vorschuss in Höhe von 200,– Euro bei Mandatsannahme durchaus angemessen war. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der gezahlte Vorschuss nicht ausreicht, kann jederzeit ein weiterer Vorschuss gefordert werden.
Anhand der uns vorliegenden Informationen können wir den jeweiligen Ansatz der Mittelgebühr nicht nachvollziehen, zumal Ihrerseits bislang nur die Durchschnittlichkeit behauptet wird. Wir sind jedoch gerne bereit, zu prüfen, inwieweit wir Ihnen weitere Gebühren anweisen können, wenn Sie uns die einzelfallbezogenen Kriterien des § 14 RVG im Hinblick auf die einzelnen Verfahrensabschnitte darlegen.
Wir wissen bislang lediglich, dass Ihrem Mandanten eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt wurde, Sie gegen den ergangenen Strafbefehl Einspruch eingelegt haben und nunmehr ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wurde. Zu Umfang und Schwierigkeit Ihrer anwaltlichen Tätigkeit teilten Sie nur mit, dass keine Schwierigkeiten ersichtlich seien, dies aber auch nicht relevant sei für die Frage der anwaltlichen Gebühren. Wir erlauben uns daher darauf hinzuweisen, dass gerade Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG darstellen.
Sobald uns die erbetenen Informationen vorliegen, nehmen wir uns der Angelegenheit selbstverständlich gerne nochmals an. Nur am Rande weisen wir darauf hin, dass die Abrechnung des Rechtsanwaltes erst dann fällig ist, wenn die Abrechnung anhand der Kriterien des § 14 RVG nachvollziehbar erläutert wurde (AG Nürnberg vom 28.02.05 – 12 C 109/05-).
Ihr Schreiben vom 7.4.2006 haben wir erstmals am 4.5.2006 erhalten, in dem Sie uns Ihr Schreiben freundlicherweise nochmals zur Verfügung gestellt haben. Weshalb Ihr Schreiben seinerzeit nicht beantwortet wurde, können wir nicht nachvollziehen. Wir bitten Sie in aller Höflichkeit unser Versehen zu entschuldigen.
In der Sache selbst ergibt sich dennoch keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Anhand Ihres Schreibens vom 7.4.2006 sind die von Ihnen abgerechneten Mittelgebühren nicht nachvollziehbar. Allein die Behauptung der Durchschnittlichkeit begründet noch nicht den Ansatz der abgerechneten Mittelgebühren. Wir erlauben uns insofern aus einem Urteil des AG München zu zitieren: