Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 45 km/h, Bußgeldbescheid: 100.- Euro, 1 Monat Fahrverbot, 3 Punkte in Flensburg. Mandant (selbständiger Malermeister mit großer Firma) wurde nach Einspruch in der Hauptverhandlung entsprechend verurteilt.
Mittelgebühr gegenüber Concordia abgerechnet. Aus dem Antwortschreiben:
„Die Rechtsprechung billigt bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der es neben der Geldbuße um die Eintragung Punkten im Verkehrszentralregister und ein Fahrverbot geht, für das Vorverfahren eine Gebühr von etwa 125,- und für das Hauptverfahren eine Gebühr von etwa 250,- € zu (vgl. AG Osnabrück ZfS 02, 194; AG Rosenheim ZfS 02, 195 sowie LG Freiburg ZfS 01, 471).
Die Pauschale gemäß Nr.7002 W RVG ist insgesamt nur einmal zu berechnen. Durch die besondere Vergütung für das Vorverfahren ist verfahrensrechtlich kein zusätzlicher Rechtszug geschaffen worden, der den doppelten Ansatz der Pauschale rechtfertigen könnte (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl. 2004, W 7001, 7002 VV, RN 28 f.; LG Detmold, JurBüro 77, 954; LG Achern, JurBüro 78, 230; LG Köln, AnwBl 79, 75; LG Trier, JurBüro 87, 1521).”
Interessant u.a., dass die erwähnte Rechtsprechung offensichtlich ausschließlich zur BRAGO ergangen ist, wo Bußgeldverfahren bekanntlich gänzlich anders geregelt und mit deutlich niedrigeren Gebühren ausgestattet sind als nach dem RVG. „Die Rechtsprechung” mit nur drei – dazu noch unzutreffenden – Zitaten zu belegen, würde jedem Jurastudenten schwer angekreidet werden.