Archive for Mai, 2005

Lustige Argumente der Concordia

Dienstag, Mai 31st, 2005

Der Eschborner Rechtsanwalt Michael Bauer berichtet über einen weiteren Versuch der Concordia, die dem Versicherungsnehmer zustehende Leistung zu verweigern. Der Versicherer verursacht einmal mehr unnötige Arbeit bei dem Kollegen, statt ihn bei der Vertretung der Interessen seines Mandanten zu unterstützen.

Die Concordia benutzt zur Abwehr einer Kostenzusage mit Schreiben vom 26.05.2005 folgendes lustige Argument:

Sachverhalt:
Der Vermieter macht jetzt im Mai 2005 aus einem Mietvertrag vom 21.03.2003 gegenüber den Mietern, die ordnungsgemäß gekündigt haben und ausziehen werden, die Endrenovierung geltend. Da bereits eine Renovierungsklausel für turnusmäßiges Renovieren (der übliche § 16 in den Mietvertragsformularen) vereinbart ist, ist wegen des unzulässigen Summierungseffekts (BGH-Urteil vom 14.05.2003, Az VII ZR 308/02) auch die Endrenovierungspflicht unwirksam.

Da der Vermieter jetzt den Mieter zur Endrenovierung zwingen will und die Kaution nicht herauszahlen wird, hat sich der Mieter Rechtrat bei mir eingeholt, weshalb ich wegen der Kostenzusage an die RSV herangetreten bin.

Ablehnungsgrund der Concordia:
„Der Rechtsschutzvertrag ist zum 01.08.2003 wirksam geworden. ……….. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der VN, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen bestehende Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Wenn der Versicherungsfall durch eine Willenserklärung oder sonstige Rechtshandlung ausgelöst wird, kommt es zusätzlich darauf an, wann diese Willenserklärung abgegeben oder die Rechtshandlung
vorgenommen wurde. Die Willenserklärung oder die Rechtshandlung darf weder in die Zeit vor Abschluß der Rechtsschutzversicherung noch in die Wartezeit fallen. ……

Bei Ihrem Sachverhalt war im Mietvertrag vom 21.03.2003 eine gegen die Rechtsordnung verstoßende Renovierungsklausel fixiert worden. Hierin liegt der für die Bestimmung des Versicherungsfalles maßgebende Verstoß.“

Hat man da noch Worte?
Der Ablehnungsgrund ist falsch, denn erst die Berufung auf eine Tatsache oder eine vertragliche Vereinbarung löst die Notwendigkeit aus, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Und bei der Notwendigkeit, sich verteidigen zu müssen, entsteht auch der Anspruch auf Kostenübernahme der Rechtsverfolgung.

RA Bauer muß sich nun für seinen Mandanten auch noch gegen dessen eigenen Versicherer einsetzen. Ob er dem Mandanten diesen Aufwand in Rechnung stellen wird? Ich glaub’s ja nicht, aber dürfen könnte er schon. Es ist eine überlegung wert, den Versicherungsnehmern auf diesem Wege zu zeigen, welche Leistung er für seine Versicherungsprämien eingekauft hat.

Ich würde ja gern mal wieder was Positives berichten …

Die ARAG liest nicht

Sonntag, Mai 29th, 2005

Irgendwie habe ich das Gefühl, daß die ARAG meine Schreiben ungelesen abheftet. Anders ist jedenfalls die folgende Korrespondenz nicht zu erklären.

Im Bußgeldbescheid war der Schuldvorwurf nicht weiter konkretisiert. Mit dem Zweifelsgrundsatz war also davon auszugehen, daß meinem Mandanten lediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt wurde. Gleichwohl verurteilte ihn das Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Tat, allerdings ohne zuvor auf diese Änderung hinzuweisen. Es besteht Einigkeit in der Rechtsprechung, daß das Urteil allein wegen des fehlenden rechtlichen Hinweises keinen Bestand haben kann. Wenn ich nun bei der (im übrigen zulässigen) Rechtsbeschwerde keine formellen Fehler mache, wird das Kammergericht das Urteil des Amtsgerichts ganz sicher aufheben.

Ich habe wegen der knappen Frist sogleich die Rechtsbeschwerde eingelegt und die ARAG um die Erteilung der Deckungszusage für das Rechtsmittelverfahren gebeten und am 7.5.05 unter anderem geschrieben:

Das Urteil kann wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts keinen Bestand haben. Ihr Versicherungsnehmer wurde ohne Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilt, obwohl der Bußgeldbescheid noch von Fahrlässigkeit ausging.

In ihrem Brief vom 9.5.05 schreibt mir die ARAG:

… im Hinblick auf die beabsichtigte Rechtsmitteleinlegung bitten wir Sie noch um Mitteilung, mit welcher Begründung und mit welchen weiteren Beweismitteln Sie die ergangene Entscheidung für angreifbar halten.

Erfreulich ist ja, daß der Versicherer binnen zweier Tagen schon reagiert. Aber wenn der Sachbearbeiter dort sich nicht die Zeit nimmt, meine Post zu lesen, verwundert das Ergebnis des Schnellschusses schon nicht mehr.

Und überhaupt:
„Weitere Beweismittel“ in der Rechtsbeschwerde?? Ich werde das Gefühl nicht los, daß dort jemand in der Ausbildung nicht richtig aufgepaßt hat.

Vielleicht ist auch deswegen der Name des Sachbearbeiters nicht angegeben.

Auskunftsanspruch der Rechtschutzversicherungen

Donnerstag, Mai 26th, 2005

Das Amtsgericht Schwandorf – Zweigstelle Burglengenfeld – fand deutliche Worte in seinem Urteil vom 25.04.2005 ( 2 C 29/05) für einen Rechtschutzversicherer, der von den Anwälten seines Versicherungsnehmers Auskünfte erhalten wollte. Die Anwälte hatten für ihren Mandanten eine Rechtschutzzusage eingeholt, die Gebühren abgerechnet und sich dann geweigert, Auskünfte der Versicherung zu beantworten.

Zwischen dem Rechtsschutzversicherer und den Anwälten bestünden keine vertraglichen Beziehungen. „Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandanten sind hohe Anforderungen an Auskunftspflichten des Anwaltes gegenüber Dritten zu stellen. Die Beklagten (die Anwälte) handelten auch nicht wider Treu und Glauben, da nicht erkennbar ist, warum die Klägerin sich nicht an ihren Versicherungsnehmer wandte, um über den Stand des Verfahrens Einzelheiten zu erfahren.“

Es wundert einen doch, daß solche Selbstverständlichkeiten ausgerurteilt werden müssen. So wenig Rechtskenntnis bei den Mitarbeitern, deren Aufgabe es doch ist, die Erfolgsaussichten einer Klage des Versicherungsnehmers abzuschätzen?

Fragen über Fragen der Concordia

Donnerstag, Mai 26th, 2005

Die Concordia schafft es mal wieder, den Verteidiger von seiner Arbeit für seinen Mandanten abzuhalten.

Der Vorwurf lautet: Parken eines LKW auf dem Gehweg mit Behinderung eines anderen LKW. Der Anhörungsbogen geht nicht an den Halter des LKW, sondern bereits an den Fahrer, meinen Mandanten.

Am 3.5.06 schildere ich der Concordia den Sachverhalt und bitte um Erteilung der Deckungszusage. Mit Briefpost (offenbar steht den Sachbearbeitern zeitweise kein Fax zur Verfügung) vom 9.5.06, hier eingehend am 11.5.05 schreibt der Sachbearbeiter, immerhin ein Assessor:
Für Ihr Schreiben vom 3.5.05 danken wir Ihnen.

Er nimmt sodann Bezug auf eine Klausel 16 zu § 26 ARB und trägt vor:
Im Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren nicht mit einer Entscheidung nach § 25 a StVG endet. Dieser Ausschluß entfällt, wenn der Führer des Kraftfahrzeuges feststeht.

Damit hat er Recht, der Herr Assessor. Deswegen schreibe ich ihm auch am 12.5.05 per Fax, daß der Fahrer feststehe:
Es ist, wie mitgeteilt, [Name des Mandanten].

Am 17.5.05 bitte ich den Mandanten, sich an den Versicherer zu wenden, um die Deckungszusage einzuholen oder aber meine Vorschußnote auszugleichen. Am 18.5.05 ruft der Mandant bei mir an, er habe mit dem Versicherer gesprochen. Was genau ihm der Bearbeiter dort mitgeteilt hat, hat weder er, noch ich richtig verstanden. Es ging um irgendwelche Abschleppkosten … ??

Heute endlich, am 26.5.05, reagiert der Herr Assessor mit einem – nota bene: – Fax an mich wie folgt:
Zur weiteren Bearbeitung bitten wie Sie um die Vorlage des Schriftsatzes, mit dem Sie die Fahreridentität Ihres Mandanten gegenüber der Bußgeldbehörde eingeräumt oder unstreitig gestellt haben.

Vorsorglich weist mich der freundliche Herr Assessor auf die „Vorlageobliegenheit gem. § 15 Abs. 1 a) ARB“ hin.

Ich schicke dem Herrn gleich einmal den Link auf diesen Beitrag und bitte den Mandanten, sich um die Deckungszusage selbst zu kümmern. Er und alle anderen Versicherungsnehmer dieser Concordia sollten genau wissen, welche erheblichen Klimmzüge erforderlich sind, um eine Kostenzusage für deutlich unter 500,00 EUR zu bekommen. Die Verteidigung gegen solch ein Vorwurf ist ohnehin schon unwirtschaftlich. Wenn dann der Versicherer doppelt so viel Arbeit verursacht wie die Verteidigung, läuft der mit teuren Prämien erkaufte Versicherungsschutz ins Leere.

Es sei denn, der Versicherungsnehmer ist bereit, ein Zeit-Honorar für die Einholung der Deckungszusage an den Verteidiger zu zahlen. Dann wäre der Anwalt allerdings gehalten, die Verteidigung umzustellen und auf Unzurechnungsfähigkeit des Mandanten zu plädieren. Soweit kann es also kommen, wenn man bei der Concordia versichert ist.

über die weitere Entwicklung diese Mandats werde ich hier berichten. Versprochen, Herr Assessor!

Zu langsam geht es bei der ARAG

Donnerstag, Mai 26th, 2005

Der Kollege Uwe Gross aus Karlsruhe rügt das Nichtstun der ARAG:

Eile mit Weile ist wohl das Motto des Sachbearbeiters auf Seiten der ARAG in folgendem Fall:

Mein Mandant soll vorsätzlich ein nicht versichertes Fahrzeug im Straßenverkehr geführt haben; er meint, es liege Fahrlässigkeit vor. Die Staatsanwaltschaft bietet ihm die Einstellung gegen Zahlung von 400 EUR an, was ihm zu viel scheint und weswegen er meinen anwaltlichen Rat einholt. Die Deckungszusage wurde ihm mündlich erteilt. Bei unserer Besprechung erkläre ich ihm, daß und warum mir an einer schriftlichen Zusage gelegen ist.

Um diese bitte ich per „Eil-Fax“ vom 13.05.05 die ARAG unter Hinweis darauf, daß die von der Staatsanwaltschaft gesetzte Stellungnahmefrist am 18.05.05 ausläuft. Bis heute, 26.05.05 (an dem allerdings feiertagsbedingt in Ba.-Wü. keine Postzustellung erfolgt), bin ich noch ohne Antwort!

Würde der Kollege ebenso schnell wie die ARAG-Mitarbeiter arbeiten, müßte der Versicherungsnehmer wohl damit rechnen, daß das Gericht ihm bald die Anklageschrift zustellt.

Ich kann verstehen, daß dieser Fall von der ARAG ein wenig mit spitzen Fingern angefaßt wird. Bestätigt sich nämlich der ursprünglich erhobene Vorwurf, ist der Versicherer von der Leistung frei. Wenn der Sachbearbeiter noch weitere Zeit zur Prüfung braucht, dann sollte er aber bitteschön darauf hinweisen und den Versicherungsnehmer nicht im Ungewissen lassen. Das ist es hier, was nicht nur unhöflich ist, sondern nervt.

Allianz lernt dazu

Dienstag, Mai 24th, 2005

Am 03.05.2005 durfte ich über Fragen der Allianz unter der überschrift Dumme Fragen = Portoverschwendung berichten. Den Link diese Berichtes habe ich dann der Allianz zukommen lassen mit der Empfehlung, diesen Bericht zu lesen.

Man mag es kaum glauben, am 19.05.2005 erfolgte kommentarlos die Gutschrift des bis dahin streitigen Betrages.

Wer dazulernt, muss gelobt werden.

Auskunftsanspruch der RSV?

Montag, Mai 23rd, 2005

Muß der Rechtsanwalt dem Rechtsschutzversicherer Sachstandsanfragen beantworten und das Mandat mit ihm abrechnen?
Auf diese Frage antwortet der Berliner Rechtsanwalt Rudnicki, Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin, unter dem Titel Auskunfts- und Abrechnungspflichten auch gegenüber Rechtsschutzversicherungen? Geteilte Meinungen. im Berliner Anwaltsblatt 5/2005, S. 203.

Der Autor berichtet über zwei divergierende Entscheidungen des Berliner Anwaltsgerichts. Die 3. Kammer des Anwaltsgerichts (3 AnwG 64/02) hatte einen Rechtsanwalt von dem Vorwurf freigesprochen, gegen Berufspflichten verstoßen zu haben. Er hatte sich geweigert, dem Rechtsschutzversicherer Sachstandsanfragen zu beantworten. Die 2. Kammer des selben Gerichts (2 AnwG 66/02) hingegen kam in einem gleich gelagerten Fall zu dem Ergebnis, das Unterlassen einer Abrechnung gegenüber einem Rechtsschutzversicherer stelle einen Verstoß gegen Berufsrecht dar.

Weiter teilt Rechtsanwalt Rudnicki mit, daß die Rechtsanwaltskammern in Berlin und Düsseldorf sich der Entscheidung der 3. Kammer anschließen und unbeantwortete Sachstandsanfragen nicht rügen werden. Mit einer Rüge rechnen müssen hingegen die Kollegen in den Kammerbezirken Hamburg, Koblenz und Stuttgart. (Die anderen Kammern hatten eine entsprechende Anfrage der Rechtsanwaltskammer Berlin nicht beantwortet.)

Die Begründungen der Entscheidungen, die in der Verweigerung einer Auskunft und/oder Abrechnung gegenüber den Versicherern einen Verstoß gegen Berufsrecht sehen, sind unterschiedlich, erscheinen aber allesamt stark konstruiert. Es wird „konkludent“ hergeleitet bzw. eine Abtretung von Auskunfts- und Abrechnungsansprüchen unterstellt. überzeugend ist das alles nicht.

Aber hier in Berlin muß ich mir darüber ja ohnehin keine Gedanken machen. Rudnicki schreibt am Ende seines Aufsatzes: „Allein auf den Hinweis hin, der Rechtsanwalt habe ein Auskunfts- und Abrechnungsbegehren einer Rechtsschutzversicherung nicht erfüllt, wird der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin nach derzeitiger Beschlußlage keine Rüge erteilen.“ Es könnte also passieren, daß das Kontingent der zu beantwortenden Fragen eines Versicherers bereits im Zusammenhang mit der Erteilung der Deckungszusage erschöpft ist. 😉

Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig

Die Advocard rechnet wie folgt ab

Sonntag, Mai 22nd, 2005

Einem Mandanten des Rechtsanwalts Uwe Gross aus Karlsruhe verweigert die Advocard teilweise die Versicherungsleistung. Herr Groß schreibt an die Redaktion des RSV-Blog:

Die Advocard Vers. AG, Anwalts (selbst ernannter) Liebling, macht es einem zunehmend schwerer, sie Mandanten zu empfehlen.

In einer Unfallsache ist die außergerichtliche Regulierung gescheitert und ich habe die Advocard um Deckungszusage für die Klage sowie einen Vorschuß in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr, der 1,3 Verfahrensgebühr, der 1,2 Terminsgebühr und des Gerichtskostenvorschusses gebeten. Soeben erhalte ich die Mitteilung, daß der Vorschuß bis auf die Terminsgebühr überwiesen werde („Die von uns zu übernehmenden Kosten rechnen wir wie folgt ab.“).

Der Vorschuß nach § 9 RVG umfaßt bekanntlich auch „die voraussichtlich entstehenden Gebühren“ (und mithin auch die Terminsgebühr) – unwahrscheinlich, daß dies dem Sachbearbeiter nicht bekannt ist. Aus Gründen der Fairneß sei festgehalten, daß man mir immerhin nicht den Anfall einer 1,3 Geschäftsgebühr streitig gemacht hat.

Ich habe die Advocard darauf hingewiesen, daß ich keine Tätigkeit bis zur Zahlung auch der Terminsgebühr entfalten und die Mandantin hierauf und auf den Grund hinweisen werde. Weiterhin habe ich angeregt, daß man auf www.rsv-blog.de meine und anderer Kollegen Meinung zum derzeitigen Zahlungsverhalten der Advocard zur Kenntnis nehmen möge.

Mein Liebling ist dieser Versicherer allerdings auch schon nicht mehr.

Schnelle und kulante Karlsruher RSV

Sonntag, Mai 22nd, 2005

André Bernhardt, Versicherungsnehmer und Leser des RSV-Blog, schrieb der Redaktion seine Erfahrungen mit der Karlsruher Rechtsschutzversicherung AG; ich zitiere auszugsweise:

Hallo Redaktion,

ich möchte auch mal etwas Positives beisteuern. Ich bin seit 1991 bei der Karlsruher Rechtsschutzversicherung AG als selbstständiger Unternehmer versichert. In den ganzen Jahren habe ich zwei Anfragen auf Deckung gestellt.

1. Ein Verkehrsunfall, von mir unverschuldet, mit einen LKW. Streitwert 550.000 DM. Die Zusage an meine Rechtsanwälte kam innerhalb von 3 Tagen.

2. Probleme bei der Beurkundung mit einem Notar aus Berlin. Eigentlich keine Deckung laut Aussage des Versicherers, innerhalb von einer Woche Zusage auf Kulanzbasis an meinen Rechtsanwalt.

Ich denke viel besser kann es nicht laufen.

Diesem Gedanken möchte ich mich gern anschließen.

ARAG und das Internet

Donnerstag, Mai 19th, 2005

Fein ist es, dass man als Nordlicht auch Mitte Mai mal wieder daran erinnert wird, dass Düsseldorf eine Karnevalshochburg ist, in der sich die Jecken nicht verstecken.

Für einen Mandanten wurde ein Vergleich abgeschlossen, von dem die ARAG meinte, dass dafür keine Vergleichsgebühr geltend gemacht werden könne, weil letztendlich die Forderung der Gegenseite nicht bestritten wurde und lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung ausgehandelt wurde.

Mit Schreiben vom 11.04.2005 wurde der ARAG dann per Fax mitgeteilt, dass dieser streitige Gebührenfall nunmehr endgültig am 01.03.2005 durch den Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZB 54/04 dahingehend entschieden wurde, dass auch in diesen Fällen eine Vergleichsgebühr anfällt.

über diese Information haben dann ein linksunterzeichnender Bernd Richter und ein rechtsunterzeichnender Rolf Waldmin mehr als einen Monat nachgedacht. Man könnte ja nun vermuten, dass zumindest eines dieser vier Augen auch im Kosteninteresse der eigenen Versicherungsnehmer auf die Idee hätte kommen können, unter www.bundesgerichtshof.de kurz diese Entscheidung abzurufen.

Weit gefehlt, lieber Leser! Diese beiden Verantwortlichen produzieren am 17.05.2005, also nach mehr als einem Monat, weitere Kosten und teilen per Fax mit doppelter Unterschrift mit, dass man eine Kopie der Entscheidung per Fax erbitte.

Ein Schelm, der böse dabei denkt, dass hier vielleicht absichtlich einfach eine vorzunehmende Zahlung bis zum Sanktnimmerleinstag verzögert werden soll. Denn wer www.bundesgerichtshof.de nicht kennt oder keinen Computer bedienen kann, braucht nicht mehr als einen Monat, um sich mit dieser Erkenntnis zu outen.

Nun ja, jetzt können die Herren Richter und Waldmin hier nachlesen, wie man über eine solche Vorgehensweise denken könnte.