Die Schiebeschreiben der ARAG

8. Februar 2010, 8:00 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog                  Artikel drucken Artikel drucken

Dem Rechtsanwalt, der den Umgang mit den Versicherern gewohnt ist, ist bekannt, wie man unnötige Arbeit vermeidet. Er wird bei der Deckungsanfrage nach Möglichkeit sämtliche Informationen gleich mit dem ersten Schreiben an den Versicherer senden, um verzögernde Nach- und überflüssige Anfragen zu vermeiden.

Eigentlich sollte dies auch beim Versicherer gern gesehen sein, reduziert dies doch auch auf jener Seite die Arbeit.

Anders läuft das allerdings bei der ARAG, wie die Zuschrift des Kölner Kollegen, Rechtsanwalt Stefan H. Markel, belegt:

Sehr geehrte Kollegen,

die ARAG `mal wieder:

Im Januar 2010 erfolgt Anschreiben nebst vollständiger Rechnung und Bankverbindung. Eine Deckungszusage erfolgt postalisch. Wochen später erinnere ich höflich an die Begleichung der Rechnung. Daraufhin teilt mir ein anderer Sachbearbeiter postalisch und lapidar mit, eine Zahlung könne nicht erfolgen … da sich dem Briefkopf des letzten Schreibens die Bankverbindung nicht entnehmen lasse und dieser daher unvollständig sei.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Stefan H. Markel

Ob eine und – wenn ja – welche Strategie dahinter steckt, erschließt sich uns nicht. Jedenfalls fällt die ARAG wiederholt durch solche Schiebeschreiben auf, deren Bearbeitung neben ärgerlicher Arbeit und viel schlechte Laune macht.

Daher gilt: Wer einen Anwalt bevorzugt, der mit guter Laune auch gute Arbeit machen wird, sollte es besser vermeiden, mit solchen Versicherern wie der ARAG die Stimmung zu verderben.

Kein Kommentar

Umfrageergebnis des Berliner Anwaltsblatts

3. Februar 2010, 8:00 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Im Berliner Anwaltsblatt 1-2/2010 ist das Ergebnis der Umfrage

“Was ist das Rechtsschutzversprechen im Schadensfall wert?”

erschienen:

Das Ergebnis jener Umfrage ist nicht repräsentativ, schreibt der Autor des Beitrags, Rechtsanwalt Gregor Samimi; gleichwohl geben die Antworten der beteiligten 140 Anwälte ein gutes Stimmungsbild ab, das die Versicherer gezeichnet haben.

Im wesentlichen wird die Erfahrung bestätigt, die wir in unserer Kanzlei wiederholt gemacht haben: Die Roland und der ARAG sind zwei Versicherer, über die wir uns auch oft genug richtig ärgern mußten.

3 Kommentare

ARAG – nicht souverän.

25. Januar 2010, 8:00 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog                  Artikel drucken Artikel drucken

Herr Rechtsanwalt Torsten Bornemann aus der Berliner Kanzlei Burkhard Goßens teilte der Redaktion bereits im vergangenen Jahr ein merkwürdiges Verhalten der ARAG mit:

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

hier ein summarischer Erfahrungsbericht mit der ARAG-RSV in Berlin/Düsseldorf, an dem ich Sie gern teilhaben lasse:

In einer rechtsschutzversicherten Sache weisen wir eine telefonische Anfrage der ARAG, mit der von uns Unterlagen zum Versicherungsfall abgefordert werden, damit zurück, dass wir diese ohne Entbindung von der Schweigepflicht seitens des Mandanten und mangels Auftrages nicht übersenden werden und verweisen an den Versicherungsnehmer.

Daraufhin wendet sich die ARAG schriftlich an den Versicherungsnehmer und teilt diesem mit, dass sich die ARAG “leider” an ihn wenden und um Übersendung der Unterlagen bitten müsse. Anschließend beschwert sich der Berliner Kundenbetreuer telefonisch noch beim Mandanten und weint sich aus, dass dessen RA doch so unfreundlich gewesen sei, wie mit der ARAG umgegangen werde und der Mandant sich doch einen anderen Anwalt suchen solle.

Getoppt wird das Ganze noch dadurch, dass – aus welchen Gründen auch immer – ein weiterer durch uns vertretener Versicherungsnehmer unter Mitteilung von Fragmenten des o.g. Sachverhaltes

    (“zu o.g. Rechtsschutzfall haben wir heute ein Schreiben an … gerichtet. Wir geben nachfolgend den gesamten Wortlaut wieder: In dieser Angelegenheit teilt uns Ihr Rechtsanwalt mit, dass er nicht von der Schweigepflicht entbunden worden sei und deshalb nicht in der Lage sei und den Widerspruchsbescheid zusenden. Insofern müssen wir uns leider an Sie wenden und Sie bitten und den entsprechenden Bescheid zu schicken
    Anm.: Interpunktion, Orthographie, Satzbau sind dem Original entnommen.)

verwirrt wird. Offenbar soll auch diesem ein Wechsel des Rechtsanwalts nahegelegt werden, denn die ARAG erbietet sich, eine entsprechende Empfehlung auszusprechen.

Nicht gerade souverän, wie ich finde.

Natürlich ist der ARAG ein Rechtsanwalt lieber, der die Interessen des Versicherers vertritt. Als Mandant sollte man aber eher Wert darauf legen, daß der Anwalt seine Interessen, also die des Mandanten, vertritt. Notfalls auch gegenüber der ARAG.

2 Kommentare

ALLRECHT – nix recht!

19. Januar 2010, 19:03 Uhr -- geschrieben von: RA Groß                  Artikel drucken Artikel drucken

Fehler können jedem passieren, aber DAS ist nun wirklich zu viel:

die Allrecht teilt mir in einem Schreiben zur Sache E…/K… 106/09 mit, dass sie “die Zusatzgebühr nicht berücksichtigen (könne), da eine Mitwirkung an der Einstellung nicht vorliegt.”
Nur: das Aktenzeichen 106/09 gehört zur Akte B…/V… und in der Akte E…/K… (103/09) habe ich denen keine Rechnung geschickt.
Dann kommt heute die Zahlung (ca. 1/2 Rechnungsbetrag) mit Angabe der Rechnungsnummer …06. Schade nur: diese Rechnung gehört nicht zur Akte E…/K…, sondern zur Akte E…/M… 198/09). Dort allerdings hatte ich einen Vorschuss für ein gerichtliches Mahnverfahren angefordert, und darin steht (selbstverständlich) nichts von einer “Zusatzgebühr für die Mitwirkung an der Einstellung”, denn die gibt es in Bußgeld- oder Strafverfahren und um solche handelt es sich weder bei E…/K…, noch bei E…/M… und schon gar nicht bei B…/V…

Wie schön, dass heute mein Rechner streikte, da hatte ich doch alle Zeit der Welt herauszufinden, was der Herr Sachbearbeiter eigentlich will!

RAUG

11 Kommentare

Mittelgebühren auch ohne Fahrverbot

13. Januar 2010, 20:35 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Der Kollege Burhoff veröffentlicht eine aktuelle Entscheidung des AG Segeberg, wonach in Verkehrs-Owi-Sachen auch ohne Fahrverbot Mittelgebühren angemessen sind – und die Rechtsschutzversicherern gar nicht gefallen dürfte:

AG Bad Segeberg, Beschl. v. 30. 12. 2009 – 5 OWiEH 116/09

Leitsatz:
1. Die Mittelgebühr ist angemessen, wenn die Ahndung zu 3 Punkten führt.
2. Die Höhe der Geldbuße ist für die Bestimmung der Gebühr ohne Belang.

Die Kostenentscheidung des Kreises Segeberg – Die Landrätin – vom 20.10.2009 wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verteidigers des Betroffenen vom 26.10.2009 dahin abgeändert, dass die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 485,03 Euro festgesetzt werden. Die festgesetzten Gebühren sind ab 16.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Landeskasse hat die Kosten des Antrags einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Gründe: Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren festzusetzen, wie mit Schreiben des Verteidigers vom 11.09.2009 gegenüber dem Kreis Segeberg – Bußgeldstelle – (Bl. 65 f. d. A.) beantragt, mit der Maßgabe, dass eine Mehrwertsteuer auf die von dem Verteidiger ausgelegte Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12,00 Euro nicht festgesetzt werden kann. Die Mittelgebühren der Rahmen der Nrn. 5100, 5103 und 5115 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) waren erstattungsfähig. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nach dieser Maßgabe war es nicht unbillig, die jeweilige Mittelgebühr anzusetzen.

Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war zu berücksichtigen, dass die Akte zwar nicht umfangreich, der Verteidiger aber auch Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung der Verwaltungsbehörde eingelegt hat. Die Schwierigkeit der Sache ist als Straßenverkehrsordnungswidrigkeit in jeder Hinsicht als durchschnittlich zu bewerten. Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit kommt der (geringen) Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße (60,00 €) keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt sowohl bei der Bemessung der Grundgebühr (Nr. 5100), deren Rahmen ausdrücklich nicht an die Höhe der Geldbuße gekoppelt ist. Gleiches gilt für die Gebühren gemäß Nr. 5103 und 5115 W-RVG, denn die Höhe der Geldbuße ist schon Anknüpfungspunkt für die Frage, aus welcher Stufe der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnet („Gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot”, vgl. Gerold-Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, Vorbemerkung Teil 5 Rn. 18). Die (schon) durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen rührt insbesondere daraus, dass ihm wegen der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit eine Eintragung von 3 Punkten in das Verkehrszentralregister drohte.

Kein Kommentar

Prämienkalkulator für Rechtsschutzversicherungen

11. Januar 2010, 19:24 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Stern.de bietet als Service von FinanceScout24 einen Rechtsschutz-Versicherungsvergleich an, mit dem sich in wenigen Schritten die beste und günstigste Police finden lassen soll. Die günstigste vielleicht, ob aber auch die beste?

Eine Gegenkontrolle anhand der Beiträge hier könnte sich empfehlen. ;-)

1 Kommentar

Vorbildfunktion

, 17:21 Uhr -- geschrieben von: RA Jede                  Artikel drucken Artikel drucken

Wenn das so bleibt werde ich noch zum HDI-Gerling-Fan:

  • Deckungsanfrage am 05.01.2010 raus.
  • Morgens am 11.01.2010 Antwort per Fax
  • Adressierung ist fehlerfrei
  • Ansprechpartner (Assessorin) mit Durchwahl benannt, nicht dieses anonyme “Ihr Serviceteam”
  • Unser Aktenzeichen am Bildschirm lesbar trotz Faxversand
  • Anrede: Sehr geehrte Damen und Herren

Die Antwort besteht aus einem klaren deutschen Satz:

Rechtsschutz besteht im vertraglich vereinbarten Umfang für die Zwangsvollstreckung.

Da ist man bereit zu unterstellen, daß eine tel. Nachfrage auch sofort ergibt, welcher Umfang vertraglich vereinbart ist. Anlaß dies aufzuführen war in diesem Fall sicher nicht. Da nimmt man dann den unsinnigen Zusatz mit einen Lächeln hin:

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür wir um Verständnis bitten.

1 Kommentar

DEURAG – Lahmer Laden!

30. Dezember 2009, 19:26 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Dass man bei DEURAG eine Zahlungserinnerung drei Wochen und zwei Tage nach Rechnungseingang für deutlich verfrüht hält, wurde bereits berichtet.

Dass man auch weitere zwei Wochen später immer noch keine Zahlung leistet, erscheint allerdings langsam frech.

2 Kommentare

AdvoCard – Kürzt und zahlt trotzdem nicht

28. Dezember 2009, 18:58 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

In einer Owi-Sache schicke ich meine Rechnung per Fax an AdvoCard. 11 Tage später ein Telefax von dort:

Auf die bereits entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen haben wir einen Pauschalbetrag von 371,88 € angewiesen.

Das, nicht verehrte AdvoCard, ist in mehrfacher Hinsicht Unsinn:

- „voraussichtlich noch entstehende Gebühren” waren nicht Gegenstand meiner Gebührennote.
- „haben wir angewiesen” ist schlicht gelogen, jedenfalls ist bis heute (weitere 17 Tage später) (!) – noch keine Zahlung eingegangen.
- „Pauschalbetrag” und 371,88 € ist ein Widerspruch in sich.

De facto bleibt die angekündigte Zahlung um 95,20 € hinter meiner Gebührennote zurück. Diese Differenz irgendwie zu erklären, hat man bei AdvoCard natürlich nicht nötig. Also mit Telefax vom 11.12.2009 entsprechend nachgefragt. Reaktion? Keine! Auf erneute Erinnerung vom 19.12. kommt heute (28.12.) endlich eine spezifizierte Abrechnung, eingeleitet mit dem denkwürdigen Satz:

die von uns zu übernehmenden Kosten haben wir wie folgt abgerechnet:

„Die von uns zu übernehmenden Kosten” – Hört, hört! Tatsächlich hat man sich erlaubt, die einzelnen Gebühren jeweils um ca. 25 % zu kürzen. Wie hieß es doch noch in der Kostendeckungszusage?

„… übernehmen wir die Kosten der anwaltlichen Vertretung nach dem RVG”

Und der § 14 RVG spricht von Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, nicht durch die Rechtsschutzversicherung – aber das werden manchen Gesellschaften wohl nie kapieren.

6 Kommentare

ARAG kürzt Vorschuss

21. Dezember 2009, 9:28 Uhr -- geschrieben von: RA Siebers                  Artikel drucken Artikel drucken

Damit die ARAG aufgrund des vorausgegangenen Lobens nicht übermütig wird, muss ich berichten, dass von dort an von mir angeforderter Vorschuss gekürzt wird, weil man dort “den von mir berechneten Vorschuss nicht für angemessen hält”.

Irgendwann wird man dort auch begreifen müssen, dass die Angemessenheit der Höhe des Vorschusses durch den Rechtsanwalt und nicht durch die RSV bestimmt wird.

Muss ich die Differenz nun beim Mandanten anfordern, der wird sich freuen über seine RSV.

1 Kommentar