Der Roland und die Kostenerstattung

1. März 2010, 8:00 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Ein großes Problem hat der Roland schon seit längerer Zeit mit den pauschalen Kosten, die für die Übersendung der Ermittlungsakte entstehen. Mittlerweile nimmt das Regulierungsverhalten dieses Versicherers allerdings pathologische Formen an.

Wenn die Ermittlungsbehörde oder das Gericht dem Verteidiger die Akte zusendet, werden dem Anwalt dafür 12 Euro berechnet. Die Kosten muß der Rechtsschutzversicherer erstatten.

Wir haben es bisher so gehalten, daß wir die Kostenrechnung der Justizkasse an den Versicherer schicken, damit dieser die 12 Euro an direkt an die Justizkasse überweist. Das klappt mit allen Versicherern reibungslos – sehr zur Freude aller Beteiligten.

Mit diesem Vorgehen scheint der Roland allerdings hoffnungslos überfordert zu sein. Jedenfalls hat dieser Versicherer über lange Zeit es nicht geschafft, ein Verfahren zu entwickeln, wie er die Erstattung dieser 12 Euro in den Griff bekommt. Ich weiß nicht, was daran so schwierig ist: Eingang der Zahlungsaufforderung – Überweisung – und gut ist’s.

Insgesamt fünf Mal war das roland’sche Aktenversendungs-Pauschalen-Problem bereits Thema hier im Blog:

Nun gibt es eine neue Variante, die sich die Pathologen hochqualifizierten Juristen beim Roland ausgedacht haben.

Auf unsere Vorschußbitte (Grundgebühr + Verfahrensgebühr + Erledigungsgebühr + Auslagen und Steuern = 285,60 Euro) reagiert der Sparfuchsroland wie folgt:

Wir überweisen gleichzeitig an Sie einen Betrag in Höhe von pauschal (incl. Akteneinsichtsgebühr) 200,00 EUR.

Incl. Akteneinsichtsgebühr. Aha! Das hat man schnell ‘mal überlesen, wenn man sich über die willkürliche Kürzerei dieses Versicherers nicht mehr ärgern will.

Nun haben wir – wie eingangs beschrieben – dem Kürzer Versicherer die Kostenrechnung über die 12 Euro geschickt, damit er sie an die Kasse überweist. Am Samstagnachmittag erreichte uns darauf ein Fax:

Der Versicherer weigert sich also auf diesem Wege die 12 Euro an die Kasse zu zahlen. Was die gesamte Abrechnerei des Mandats am Ende deutlich verkomplifizieren wird.

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D.A.S. kürzt mal wieder

26. Februar 2010, 16:43 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Dem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Obwohl ein Sachverständigengutachten bezüglich der Messung bereits vor dem Hauptverhandlungstermin beantragt wurde, erließ das AG den entsprechenden Beweisbeschluss erst in der Haupt-verhandlung. Das Sachverständigengutachten wurde dann erstellt, ergab aber leider keine Messfehler. Das Gericht fragte daraufhin an, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen werde, was mangels hinreichender Erfolgsaussichten dann auch geschah.

Also entsprechende Gebührennote bezüglich der Erledigungsgebühr (Nr. 5115 VV RVG) an D.A.S. Die gräbt dann zwei vereinzelt gebliebene Urteile aus:

Hier hatte bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Die Erledigungsgebühr kann nur entstehen, wenn es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. auch LG Detmold vom o1.10.09 – 4 Qs 91/09 AG Hannover vom o2.11.07 – 425 C 14144/07) Wir bitte daher um Verständnis, dass wir weitere Kosten nicht übernehmen können

Die Entscheidung des LG Dortmund passt bei näherem Hinsehen nicht wirklich und auch ansonsten hält sich mein Verständnis hier in sehr engen Grenzen – und das der meisten Gerichte wohl auch, s. z.B.

    AG Köln, Urteil 143 C 160/07 vom o2.o5.2007:
    AG Dessau, Beschluss 13 OWi 197/05 vom o7.o2.2006:
    AG Tiergarten, Beschluss (321 OWi) 137 PLs 5047/05 (2772/05) vom 29.12.2006:
    OLG Hamm, Beschluss 2 (s) Sbd. IX – 155/07 vom 10.12.2007:
    OLG Bamberg, Beschluss 1 Ws 856/06 vom 16.o1.2007:
    LG Düsseldorf, Beschluss IV Qs 66/06 vom 25.o9.2006 m. Anm. Madert:

Vgl. ferner LG Cottbus zfs 2007, 529; AG Dessau AGS 2006, 240 m. Anm. N. Schneider; AG Köln AGS 2007, 160; AG Urach JurBüro 2007, 361 = RVGreport 2007, 272; AG Wittlich AGS 2006, 500 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2006, 590; LG Bremen, JurBüro 1990, 873; LG Saarbrücken Jur-Büro 2001, 302; LG Bonn, JurBüro 2002, 24; LG Frankfurt/Oder, AGS 2003, 26; Baumgärtel u.a., RVG, 9. Auflage VV 4141 Rn 3; Enders, JurBüro 2006, 449; Hartung/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 5 Rn. 284; Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 3. Auflage VV 4141 Rn. 38, VV 5115 Rn. 71 f.;

Bin mal gespannt, ob diese Aufzählung ausreicht oder der obigen Liste eine weitere Entscheidung hinzugefügt werden muss.

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Ein Lob für die Mecklenburgische

22. Februar 2010, 8:00 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog                  Artikel drucken Artikel drucken

Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer aus Spenge hat mit der Mecklenburgischen gute Erfahrungen gemacht und dies der Redaktion des RSV-Blog mitgeteilt:

In einer OWi-Sache wegen Abstandsunterschreitung mit drohendem Fahrverbot von zwei Monaten hat sich die Mecklenburgische von einer guten Seite präsentiert. Auf die am späten Nachmittag per Fax gestellte Deckungsanfrage erhielt ich bereits am Folgemorgen die Zusage mit Hinweis auf eine Selbstbeteiligung (SB) des Mandanten. Nachdem das Verfahren Monate später eingestellt wurde, erfolgte der Ausgleich meiner Kostennote nunmehr binnen einer Woche per Überweisung. Auch die knapp (aber fundiert, versteht sich) begründete Anhebung der Mittelgebühr um 10 Prozent wurde anstandslos akzeptiert. Unkompliziert und schnell, wenn das überall so wäre…

Diesem Lob schließt sich die Redaktion gern an.

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AdvoCard spinnt

16. Februar 2010, 15:05 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Die Gebührenkürzer der AdvoCard sind mal wieder am Werk – dieses mal wird’s besonders schräg:

In einer Owi-Sache, in der einiger argumentativer Aufwand betrieben wurde, bis das Gericht das Verfahren endlich per Beschluss einstellte, hatte ich die Mittelgebühren nebst der Erledigungsgebühr geltend gemacht.

AdvoCard erstellt eine spezifizierte Aufstellung aller Rechnungspositionen, übernimmt diese auch sämtlich in der geforderten Höhe, bis auf die Erledigungsgebühr, die von 135.- auf 100.- € gekürzt wird.

Es folgt dann ein langweiliger Textbaustein, wonach „für die Verteidigung eines Betroffenen, dem eine Verkehrs-Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, als angemessene Gebühren grundsätzlich nur unterhalb der Mittelgebühren liegende Gebühren in Betracht” kommen. Dass das nicht unbedingt der herrschenden Meinung entspricht sei nur am Rande erwähnt. Insbesondere stellt sich dann aber die Frage, weshalb hier dann – bis auf die Erledigungsgebühr – die Mittelgebühren akzeptiert werden. Was soll also das BlaBla?

Geradezu köstlich ist ein weiterer Satz:

Unter Berücksichtigung des Ihnen zustehenden (!) anwaltlichen Ermessens hallten wir (!) die Gebühren unserer obigen Abrechnung für angemessen.

Zu gütig – die AdvoCard berücksichtigt also mein Ermessen, modifiziert dieses aber dann nach eigenem Gutdünken. § 14 Abs. I S. 1 RVG muss also offensichtlich ergänzt werden:

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, … sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie insbesondere der – ggf. auch irrigen – Rechtsauffassung der Rechtsschutzversicherung des Auftraggebers nach billigem Ermessen.

Und irrig ist die Auffassung der AdvoCard hier allemal:

Die Gebühr 5115 ist klar definiert: Sie entsteht in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, und zwar

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.

Ergo in Höhe der Mittelgebühr, da ist nichts mit Kürzung. Wie sagte schon der Kollege Burhoff? “Man sollte die Gesetzesbegründung lesen”. Eben! Ansonsten hilft auch ein einschlägiger Kommentar, so z.B. Schneider/Wolf Nr. 5115 VV RVG Rn. 81 ff. m.w.N.: „Faktisch handelt es sich hier … um eine Festgebühr”.

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Allianz – hat der “Patient” sich erholt?

12. Februar 2010, 15:05 Uhr -- geschrieben von: RA Groß                  Artikel drucken Artikel drucken

Deckungsanfrage per Mail am 10.02.10, 11:25 h,
Deckungszusage per Fax am 11.02.10, 19:31 h!

Kompliment, Herr Sch.!!

RAUG

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Die Schiebeschreiben der ARAG

8. Februar 2010, 8:00 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog                  Artikel drucken Artikel drucken

Dem Rechtsanwalt, der den Umgang mit den Versicherern gewohnt ist, ist bekannt, wie man unnötige Arbeit vermeidet. Er wird bei der Deckungsanfrage nach Möglichkeit sämtliche Informationen gleich mit dem ersten Schreiben an den Versicherer senden, um verzögernde Nach- und überflüssige Anfragen zu vermeiden.

Eigentlich sollte dies auch beim Versicherer gern gesehen sein, reduziert dies doch auch auf jener Seite die Arbeit.

Anders läuft das allerdings bei der ARAG, wie die Zuschrift des Kölner Kollegen, Rechtsanwalt Stefan H. Markel, belegt:

Sehr geehrte Kollegen,

die ARAG `mal wieder:

Im Januar 2010 erfolgt Anschreiben nebst vollständiger Rechnung und Bankverbindung. Eine Deckungszusage erfolgt postalisch. Wochen später erinnere ich höflich an die Begleichung der Rechnung. Daraufhin teilt mir ein anderer Sachbearbeiter postalisch und lapidar mit, eine Zahlung könne nicht erfolgen … da sich dem Briefkopf des letzten Schreibens die Bankverbindung nicht entnehmen lasse und dieser daher unvollständig sei.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Stefan H. Markel

Ob eine und – wenn ja – welche Strategie dahinter steckt, erschließt sich uns nicht. Jedenfalls fällt die ARAG wiederholt durch solche Schiebeschreiben auf, deren Bearbeitung neben ärgerlicher Arbeit und viel schlechte Laune macht.

Daher gilt: Wer einen Anwalt bevorzugt, der mit guter Laune auch gute Arbeit machen wird, sollte es besser vermeiden, mit solchen Versicherern wie der ARAG die Stimmung zu verderben.

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Umfrageergebnis des Berliner Anwaltsblatts

3. Februar 2010, 8:00 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Im Berliner Anwaltsblatt 1-2/2010 ist das Ergebnis der Umfrage

“Was ist das Rechtsschutzversprechen im Schadensfall wert?”

erschienen:

Das Ergebnis jener Umfrage ist nicht repräsentativ, schreibt der Autor des Beitrags, Rechtsanwalt Gregor Samimi; gleichwohl geben die Antworten der beteiligten 140 Anwälte ein gutes Stimmungsbild ab, das die Versicherer gezeichnet haben.

Im wesentlichen wird die Erfahrung bestätigt, die wir in unserer Kanzlei wiederholt gemacht haben: Die Roland und der ARAG sind zwei Versicherer, über die wir uns auch oft genug richtig ärgern mußten.

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ARAG – nicht souverän.

25. Januar 2010, 8:00 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog                  Artikel drucken Artikel drucken

Herr Rechtsanwalt Torsten Bornemann aus der Berliner Kanzlei Burkhard Goßens teilte der Redaktion bereits im vergangenen Jahr ein merkwürdiges Verhalten der ARAG mit:

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

hier ein summarischer Erfahrungsbericht mit der ARAG-RSV in Berlin/Düsseldorf, an dem ich Sie gern teilhaben lasse:

In einer rechtsschutzversicherten Sache weisen wir eine telefonische Anfrage der ARAG, mit der von uns Unterlagen zum Versicherungsfall abgefordert werden, damit zurück, dass wir diese ohne Entbindung von der Schweigepflicht seitens des Mandanten und mangels Auftrages nicht übersenden werden und verweisen an den Versicherungsnehmer.

Daraufhin wendet sich die ARAG schriftlich an den Versicherungsnehmer und teilt diesem mit, dass sich die ARAG “leider” an ihn wenden und um Übersendung der Unterlagen bitten müsse. Anschließend beschwert sich der Berliner Kundenbetreuer telefonisch noch beim Mandanten und weint sich aus, dass dessen RA doch so unfreundlich gewesen sei, wie mit der ARAG umgegangen werde und der Mandant sich doch einen anderen Anwalt suchen solle.

Getoppt wird das Ganze noch dadurch, dass – aus welchen Gründen auch immer – ein weiterer durch uns vertretener Versicherungsnehmer unter Mitteilung von Fragmenten des o.g. Sachverhaltes

    (“zu o.g. Rechtsschutzfall haben wir heute ein Schreiben an … gerichtet. Wir geben nachfolgend den gesamten Wortlaut wieder: In dieser Angelegenheit teilt uns Ihr Rechtsanwalt mit, dass er nicht von der Schweigepflicht entbunden worden sei und deshalb nicht in der Lage sei und den Widerspruchsbescheid zusenden. Insofern müssen wir uns leider an Sie wenden und Sie bitten und den entsprechenden Bescheid zu schicken
    Anm.: Interpunktion, Orthographie, Satzbau sind dem Original entnommen.)

verwirrt wird. Offenbar soll auch diesem ein Wechsel des Rechtsanwalts nahegelegt werden, denn die ARAG erbietet sich, eine entsprechende Empfehlung auszusprechen.

Nicht gerade souverän, wie ich finde.

Natürlich ist der ARAG ein Rechtsanwalt lieber, der die Interessen des Versicherers vertritt. Als Mandant sollte man aber eher Wert darauf legen, daß der Anwalt seine Interessen, also die des Mandanten, vertritt. Notfalls auch gegenüber der ARAG.

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ALLRECHT – nix recht!

19. Januar 2010, 19:03 Uhr -- geschrieben von: RA Groß                  Artikel drucken Artikel drucken

Fehler können jedem passieren, aber DAS ist nun wirklich zu viel:

die Allrecht teilt mir in einem Schreiben zur Sache E…/K… 106/09 mit, dass sie “die Zusatzgebühr nicht berücksichtigen (könne), da eine Mitwirkung an der Einstellung nicht vorliegt.”
Nur: das Aktenzeichen 106/09 gehört zur Akte B…/V… und in der Akte E…/K… (103/09) habe ich denen keine Rechnung geschickt.
Dann kommt heute die Zahlung (ca. 1/2 Rechnungsbetrag) mit Angabe der Rechnungsnummer …06. Schade nur: diese Rechnung gehört nicht zur Akte E…/K…, sondern zur Akte E…/M… 198/09). Dort allerdings hatte ich einen Vorschuss für ein gerichtliches Mahnverfahren angefordert, und darin steht (selbstverständlich) nichts von einer “Zusatzgebühr für die Mitwirkung an der Einstellung”, denn die gibt es in Bußgeld- oder Strafverfahren und um solche handelt es sich weder bei E…/K…, noch bei E…/M… und schon gar nicht bei B…/V…

Wie schön, dass heute mein Rechner streikte, da hatte ich doch alle Zeit der Welt herauszufinden, was der Herr Sachbearbeiter eigentlich will!

RAUG

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Mittelgebühren auch ohne Fahrverbot

13. Januar 2010, 20:35 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Der Kollege Burhoff veröffentlicht eine aktuelle Entscheidung des AG Segeberg, wonach in Verkehrs-Owi-Sachen auch ohne Fahrverbot Mittelgebühren angemessen sind – und die Rechtsschutzversicherern gar nicht gefallen dürfte:

AG Bad Segeberg, Beschl. v. 30. 12. 2009 – 5 OWiEH 116/09

Leitsatz:
1. Die Mittelgebühr ist angemessen, wenn die Ahndung zu 3 Punkten führt.
2. Die Höhe der Geldbuße ist für die Bestimmung der Gebühr ohne Belang.

Die Kostenentscheidung des Kreises Segeberg – Die Landrätin – vom 20.10.2009 wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verteidigers des Betroffenen vom 26.10.2009 dahin abgeändert, dass die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 485,03 Euro festgesetzt werden. Die festgesetzten Gebühren sind ab 16.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Landeskasse hat die Kosten des Antrags einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Gründe: Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren festzusetzen, wie mit Schreiben des Verteidigers vom 11.09.2009 gegenüber dem Kreis Segeberg – Bußgeldstelle – (Bl. 65 f. d. A.) beantragt, mit der Maßgabe, dass eine Mehrwertsteuer auf die von dem Verteidiger ausgelegte Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12,00 Euro nicht festgesetzt werden kann. Die Mittelgebühren der Rahmen der Nrn. 5100, 5103 und 5115 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) waren erstattungsfähig. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nach dieser Maßgabe war es nicht unbillig, die jeweilige Mittelgebühr anzusetzen.

Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war zu berücksichtigen, dass die Akte zwar nicht umfangreich, der Verteidiger aber auch Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung der Verwaltungsbehörde eingelegt hat. Die Schwierigkeit der Sache ist als Straßenverkehrsordnungswidrigkeit in jeder Hinsicht als durchschnittlich zu bewerten. Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit kommt der (geringen) Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße (60,00 €) keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt sowohl bei der Bemessung der Grundgebühr (Nr. 5100), deren Rahmen ausdrücklich nicht an die Höhe der Geldbuße gekoppelt ist. Gleiches gilt für die Gebühren gemäß Nr. 5103 und 5115 W-RVG, denn die Höhe der Geldbuße ist schon Anknüpfungspunkt für die Frage, aus welcher Stufe der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnet („Gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot”, vgl. Gerold-Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, Vorbemerkung Teil 5 Rn. 18). Die (schon) durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen rührt insbesondere daraus, dass ihm wegen der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit eine Eintragung von 3 Punkten in das Verkehrszentralregister drohte.

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