DEURAG zahlt binnen 2 Werktagen

11. Januar 2012, 10:44 Uhr -- geschrieben von: RA Gerlach                  Artikel drucken Artikel drucken

Da gerade wieder eine Diskussion um die Zahlungsmoral der DEURAG umgeht, möchte ich erwähnen, dass diese erneut eine Rechnung über einen nicht unbeachtlichen Betrag blitzschnell gezahlt hat.

Montags die Rechnung via Drebis eingereicht war das Honorar Mittwochs auf dem Konto.
Auch die Deckungszusage ging in diesem Fall sehr schnell, diese hatte die DEURAG innerhalb einer Stunde erteilt.

Ich kann derzeit keine Erfahrungswerte vorweisen, wie lange es bei einer Anfrage auf dem “klassischen” Weg dauert (Fax oder
Brief), da ich immer dann Drebis nutze, wenn eine dort teilnehmende RSV beteiligt ist. Über Drebis jedoch geht
es – wenn auch nicht bei allen angeschlossenen RSVen – sehr schnell.

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Einstweilige Verfügung gegen die ARAG

9. Januar 2012, 9:00 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog                  Artikel drucken Artikel drucken

Ein Kommentar unter dem Beitrag ARAG macht Probleme:

Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.

Das hört sich irgendwie nach künstlichem Plastik an. Riecht auch so.

Deswegen haben wir recherchiert. Die (feste) IP führte zur ARAG. Das führte zu einer Abmahnung wegen Spamming und Wettbewerbsverstoß. Erwartungsgemäß fiel die Reaktion der Rechtsabteilung der ARAG aus, die dann zum Antrag auf und dem Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen die ARAG führte:

Einweilige Verfügung gegen die ARAG im Volltext

Es erscheint schon nicht sonderlich intelligent, einen solchen Kommentar zu formulieren. Sich dann aber auch noch einer qualifizierten Abmahnung entgegen zu stellen, deutet auf reichlich Optimierungsbedarf in der Marketing-Abteilung der ARAG hin.

Der Stil scheint aber ganz gut zum Regulierungsverhalten dieses Versicherers zu passen. Das taugt nämlich auch nichts.

Gern werden wir die geneigte Leserschaft über das weitere Verfahren auf dem Laufenden zu halten. Es deutet nämlich nichts darauf hin, daß die Rechtsabteilung der ARAG zu einer sinnvollen Reaktion imstande ist.

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Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld

5. Januar 2012, 18:10 Uhr -- geschrieben von: RA Gerlach                  Artikel drucken Artikel drucken

Im Folgenden finden Sie einen Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Georg-Friedrich Klusemann, Vorstand der Jurasoft AG.

Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld.

Das Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und Anwalt ist in vielen Fällen von partnerschaftlichem Umgang geprägt (so z.B. bei Partneranwälten von RS-Versicherern). Wenn und soweit aber Nicht-Partneranwälte betroffen sind, ist das Verhältnis nicht von einem “Miteinander”, sondern oftmals vielmehr von einem “Gegeneinander” – z.B. von Missverständnissen und nicht reibungslosen Abläufen – bestimmt. Statt partnerschaftlich – auch im Sinne des rechtsschutzversicherten Mandanten – zu agieren, stoßen in diesen Fällen im Deckungsverfahren und in der nachfolgenden Schadenregulierung massiv Interessen gegeneinander. Hierauf soll im Folgenden eingegangen werden.

Ohne eine Lanze für die eine oder andere Seite brechen zu wollen, muss gefragt werden, was der Grund für die – aus jeweils subjektiver Sicht – nicht optimalen Abläufe auf der jeweils anderen Seite ist.

Der Anwalt, der von der Bearbeitung und Abrechnung von Mandaten lebt und der in der täglichen Praxis die Deckungszusage für den rechtsschutzversicherten Mandant bei dessen RS-Versicherung einholt, tut dies i.d.R. kostenlos. Für ihn ist dies eine “Zusatzleistung”, die Mehraufwand gegenüber der direkten Abrechnung beim Kostenschuldner, dem Mandanten, bedeutet und oftmals in der Folge als frustrierend wahrgenommen wird – insbesondere dann, wenn Streit über Umfang der Deckung und Erstattung der abgerechneten Gebühren entsteht. Denn dies führt nicht selten dazu, dass der Anwalt zum einen in eine erhebliche Vorleistung tritt und zum anderen neben der eigentlichen Mandatsbearbeitung mehr und mehr Zeit und Energie aufwendet, um !irgendwann mal irgendwas! abrechnen zu können. Der rechtsschutzversicherte Mandant dagegen wird jedoch regelmäßig die mit der Aussage !ich bin rechtsschutzversichert! einhergehende Mehrarbeit und die erheblichen Opportunitätskosten des Anwalt nicht wahrnehmen.

Rechtsschutzversicherer im Allgemeinen hingegen leben von der Versicherung von Risiken. Regelfall ist nicht die Leistung im Schadenfall, sondern der Nichteintritt des Schadenfalls. Prämieneinnahmen bei der Gesamtheit der Versicherungsnehmer, beispielsweise zum Jahresbeginn, stehen Ausschüttungen im Schadenfall im Jahresverlauf gegenüber. Überschüsse werden durch zwischenzeitliche Kapitalerträge generiert – und durch Senkung der eigenen Kostenquote durch Optimierung von Organisationsprozessen. Der Rechtsschutzversicherer wird – auch im Interesse der Versichertengemeinschaft keine vorschnellen Regulierungen vornehmen, sondern dezidiert im Einzelfall prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe in die Haftung eingetreten wird.

Der letztlich einzige wirkliche – zwischen Anwalt und RS-Versicherer bestehende – kleinste gemeinsame Nenner bzw. Konsens ist daher, den Aufwand von Deckungsprüfung und Schadenregulierung beiderseits extrem zu minimieren: im Interesse des Versicherers liegt es aus vorgenannten Gründen, seine Kostenquote zu minimieren und daher Mehraufwand zu vermeiden, wo es nur geht. Für den Anwalt gilt dasselbe: auch er muss seine Kostenquote niedrig halten, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Dies darf jedoch den beteiligten Anwalt nicht zu der irrigen Annahme führen, dass der Rechtsschutzversicherer jetzt erst recht doch bestrebt sein müsse, auf (aus Sicht des Anwalts oft unnötige) Rückfragen zu verzichten oder/und aber schneller und höher zu regulieren.

Denn das im Rahmen der bestehenden Parameter (jede Partei will und muss ihre Kostenquote senken und Organisationsprozesse verschlanken) eigentliche Problem, der eigentliche Nukleus, ist das Problem der Informationsverarbeitung, der zunehmenden Datenflut, insbesondere beim Versicherer.

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DA mahnt RSV-Blog ab

28. Dezember 2011, 14:32 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Der Kollege André Feske hat einen Beitrag über das Regulierungsverhalten der DA geschrieben. Zur Dokumentation hat er einen Brief des Versicherers veröffentlicht, auf dem der Namen des Sachbearbeiters noch zu lesen war.

Offenbar hat die DA – in eigenen Angelegenheiten – einen funktionierenden Rechts-Apparat installiert, der in Form einer Abmahnung an die Redaktion tätig wurde.

Frau Dr. N. S. (*), LL.M.,
Compliance Officer,
Rechtsanwältin
Zurich Gruppe Deutschland
Zürich Beteiligungs-Aktiengesellschaft (Deutschland)
Recht, Corporate Responsibility, Compliance

(*) der vollständige Name ist der Redaktion bekannt. ;-)

bat forderte in einer – an die Rechtsanwälte Dr. Bahr und Hoenig als verantwortliche Vertreter des Redaktionteams gerichteten – eMail “hiermit” auf,

umgehend den Namen unseres Mitarbeiters sowie seine Kontaktdaten von Ihrem RSV Blog zum Thema “DA – kein Rechtschutz für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen” zu entfernen bzw. zu schwärzen.

Dieser Bitte Forderung des Compliance Officer kommen wir – mit der Bitte um Entschuldigung für dieses peinliche Versehen, einen Allerweltsnamen nicht gelöscht zu haben – ebenso gerne nach, wie der Bitte um eine schriftliche Bestätigung: Voilà!

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DA – kein Rechtschutz für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen

27. Dezember 2011, 17:19 Uhr -- geschrieben von: RA Feske                  Artikel drucken Artikel drucken

Herr K. lebt glücklich und zufrieden. Er ist Arbeitnehmer und rechtsschutzversichert. Dann beginnen seine arbeitsrechtlichen Probleme:
Zunächst zahlt der Arbeitgeber die Löhne nicht mehr pünktlich und vollständig (Juli 2011), dann geht er in die Insolvenz (August 2011). Herr K. kann und muss für die letzten drei Monate darum die Zahlung von Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen (September 2011). Der Insolvenzverwalter verlangt von Herrn K. später noch die Unterzeichnung von Abtretungserklärungen (September 2011). Der Insolvenzverwalter teilt später auch noch mit, dass ab dem 01.10.2011 ein Betriebsübergang § 613 a BGB auf ein neues Unternehmen stattfinde (29.09.2011). Der „neue“ Arbeitgeber verlangt von Herrn K. die Unterschrift unter einen neuen (natürlich geänderten) Arbeitsvertrag (Oktober 2011).

Herr K. macht alles richtig:
Er lässt sich von Anfang an (ab August 2011) anwaltlich beraten. Darum hat er keine Fristen versäumt (InsO-Geld, § 324 SGB III), hat er – nach Prüfung des Schreibens des Insolvenzverwalters – dem Betriebsübergang nicht widersprochen und sich von seinem „neuen“ Arbeitgeber auch nicht zu einer Unterschrift unter einen zu seinem Nachteil geänderten Arbeitsvertrag verleiten lassen.

Damit könnte alles gut sein. Ist es aber nicht, denn Herr K. ist bei der DA versichert.

Der habe ich am 05.11.2011 von meiner dreimontaigen Tätigkeit für Herrn K. ausführlich berichtet und um Ausgleich der mit Herrn K. dafür vereinbarten Beratungskosten (250,00 € zzgl. USt) gebeten. Die DA antwortet darauf nicht, die DA bearbeitet ihre Schadenfall gar nicht selbst. Als „Schadenabwickler“ meldet sich die ZURICH. Die zahlt aber nicht, sondern stellt nur eine sinnfreie Frage: „In welcher Höhe besteht der Anspruch?“ Wer lesen will und kann ist klar im Vorteil. Zahlung hatte Herr K. gar nicht verlangt. Was also soll die Frage?

Da Zahlung bis dahin immer noch nicht erfolgt ist, fragt Herr K. am 21.12.11 bei der DA nach. Antwort: Sein Fall sei dort „unbekannt“ (!), man werde sich aber bei ihm melden. Die DA meldet sich aber nicht.
Mein Büro ruft deswegen am 22.12.2011 selbst bei der ZURICH an. Nun will die ZURICH nicht mehr wissen, in welcher Höhe ein „Anspruch“ besteht, sondern wie hoch “das monatliche Gehalt von Herrn K.” ist. Diese Frage ist ebenso sinnlos wie die erste, wird von meinem Büro aber beantwortet: Im Durchschnitt 1.775,37 €/brutto/monatlich.

Nun geht alles ganz schnell: Nach 5 Minuten erhält mein Büro ein Ablehnungsschreiben der ZURICH

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DEURAG zahlt nichts mehr

23. Dezember 2011, 14:26 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Über ein Problem der DEURAG, die nach Auskunft einer dortigen Mitarbeiterin eine Rechnung nicht bezahlen könne, berichtete Frau Rechtsanwältin Ute Graf von der Kanzlei Fritsch Graf Horsten aus Bergisch Gladbach am 22. Dezember 2011 auf der Mailing-Liste für Rechtsanwälte:

Ich habe gerade festgestellt, dass die DEURAG eine Rechnung aus Juli trotz Mahnung Ende August nicht bezahlt hat. Da mir das komisch vorkam, weil die Rechtsschutzversicherer eigentlich immer zahlen, habe ich heute telefonisch nachgefragt, ob das sein kann oder ob bei uns etwas falsch verbucht wurde. Da wurde mir bestätigt, dass nicht gezahlt wurde. Auf die Bitte, das dann jetzt doch bitte umgehend nachzuholen, wurde mir gesagt, dieses Jahr gingen nur noch Gerichtskosten raus, sie könne die Rechnung nicht bezahlen. Ich solle noch mal schreiben, denn der Sachbearbeiter sei im Urlaub und sie könne auch nicht alles notieren, was Anfang Januar gemacht werden müsste.

Die Reaktionen der Kollegen auf der Mailingliste waren zahlreich. Insbesondere die Liquiditätsfrage, also die Ungewissheit darüber, ob noch liquide Mittel bei der DEURAG vorhanden sind, um aktuelle Verbindlichkeiten bezahlen zu können, war ein Thema.

Bereits in den Jahren 2008 und 2007 hatte Rechtsanwalt Bert Handschumacher hier im Blog die Frage nach Zahlungsunfähigkeit gestellt bzw. von Zahlungsschwierigkeiten der DEURAG berichtet.

Ich werde über die Feiertage aufmerksam die Berichterstattung in den Medien verfolgen und ggf. hier zeitnah berichten. Frau Rechtsanwältin Graf wird uns auch auf dem Laufenden halten.

Update:

Frau Rechtsanwältin Graf teilte mit:

Die DEURAG hat mir ein Schreiben vom 28.12.2011 geschickt (Eingang 30.12) mit dem man sich für die verspätete Bearbeitung der Kostennote entschuldigt und den Betrag angewiesen hat. Dieser ging dann auch noch am 30.12.2011 bei uns ein.

An einen Zufall glaube ich weniger.

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Seeleneinkäufer bei der HUK

25. November 2011, 13:13 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Die HUK kauft sich Rechtsanwälte ein: Der Versicherer verspricht, “im konkreten Rechtsschutzfall Empfehlungen” für Rechtsanwälte auszusprechen, wenn sich die Anwälte verpflichten, auf einen Teil ihrer Vergütung zu verzichten.

In der “Mustergebührenvereinbarung” zwischen dem Versicherer und dem Anwalt heißt es unter anderem:

Betragsrahmengebühren werden im außergerichtlichen Bereich mit der Mittelgebühr abzüglich eines Nachlasses von 19 % abgerechnet.

Es kursieren Gerüchte, daß die anwaltliche Leistung der “HUK-Anwälte” auch etwa 19 % unter dem Durchschnitt liegen sollen. Ob diese Gerüchte zutreffen, habe ich nicht geprüft.

Unsere Mandanten jedenfalls bekommen 100 % der Leistung, gern auch mehr, wenn das notwendig ist. Und deswegen brauchen wir auch keine Empfehlung von einem Versicherer, dem wir für jeden vermittelten Mandanten eine Provision zahlen müssen.

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LawyersLife? Live and let die!

24. November 2011, 20:15 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung hat ja mit LawyersLife angeblich eine Qualitätsoffensive gestartet (wieder so ein Fremdwort). ;-)

Das Motto könnte wohl auch „Recht und billig” sein, insbesondere letzteres: Die von der HUK dort angebotene Gebührenreduzierungvereinbarung führt jedenfalls zu merkbaren Gebührenreduzierungen bei (Fach)Anwälten, die das Spielchen mitmachen – und im Gegenzug auf mehr Mandate hoffen (so sie denn „mindestens eine rechtsschutzrelevante Fachanwaltschaft vorhalten, mit dem Versicherer über das GdV-Branchennetz kommunizieren können” sowie ferner über ein Zertifikat „einer beliebigen, unabhängigen, akkreditierten Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO 9001″ verfügen.

Ob sich diese Hoffnung wohl erfüllt?

Vielleicht ein Anlass, HUK-Rechtsschutzversicherte daran zu erinnern, dass sie das Recht zur freien Anwaltswahl haben.

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Der Roland und die Eckkneipe in Neukölln

, 11:41 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Der Roland überweist:

Dieser gewaltige Betrag ist die Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschale.

Wenn wir Ermittlungsakten zugesandt bekommen, berechnet uns dafür die Staatsanwaltschaft bzw. die Justizkasse 12 Euro. Das sind Verfahrenskosten, die der Rechtsschutzversicherer zu erstatten hat.

Kein Thema, jedenfalls für die allermeisten Versicherer. Wir bitten regelmäßig darum, diese Pauschale direkt an die Kasse zu zahlen und gut ist’s.

Beim Roland geht das nicht. Dieser Versicherer macht seit Jahren ein Heidentheater um diese Pauschale. Statt den für alle Beteiligten einfachen Weg zu gehen, überweist der Versicherer die 12 Euro an uns. Oder noch “besser”: Er schreibt uns einen langen Brief und teilt mit, daß diese Pauschale in einer vor Monaten bereits geleisteten Zahlung enthalten gewesen sein soll.

Wenn uns diese Zahlung – auf welchem Wege auch immer – zufließt, müssen wir darauf die 19 % Umsatzsteuer erheben, eben jene 2,28 Euro. Also müssen wir dem Roland (als Vertreter unseres Mandanten) eine neue Rechnung mit der Steuer schreiben und der Versicherer überweist dann – der Roland manchmal auch erst nach ein, zwei Mahnungen – den Kleckerbetrag.

Mit der Berechnung, Buchung, Mahnung, Aufschreibung … haben sich dann bis zur Erledigung drei bis vier erwachsene Menschen beschäftigen müssen.

Man könnte fast glauben, beim Roland sitzen Betriebswirte, die sich beim Rechnen in demselben Zustand befinden wie ein Gast morgens früh um fünf in einer Neuköllner Eckkneipe.

Update
(und zur Kenntnisnahme durch unsere Neuköllner Freunde):

BGH, Urteil vom 06.04.2011 – Az.: IV ZR 232/08:

2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungs-pauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.

3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedin-gungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.

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Lob! Blitzschnelle Zusage, schnelle Zahlung

23. November 2011, 22:42 Uhr -- geschrieben von: RA Gerlach                  Artikel drucken Artikel drucken

Ich muss heute ein großes Lob an die DEURAG aussprechen. In zwei unterschiedlichen Fällen stellte ich über Drebis.de Deckungsanfragen an die DEURAG.

Die erste Zusage war nach unglaublichen 30 Minuten da, die zweite nach einer knappen Stunde.
Beide Vorschusszahlungen waren innerhalb von wenigen Tagen ebenfalls bereits gutgeschrieben.

Daher: Danke DEURAG, weiter so ! Zumindest wenn man über Drebis geht, dann klappt das prima. Auf dem herkömmlichen Weg kanns immer noch etwas dauern.

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